Rn. 72

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei dem Verlangen auf Vorlage von Unterlagen und Urkunden sowie dem Verlangen auf Erteilung von Auskünften handelt es sich jeweils um VA, BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 21; Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 55 (Mai 2020). Dagegen ist der Einspruch gegeben, den der mit der LSt-Nachschau Beauftragte entgegenzunehmen hat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die weitere Durchführung der LSt-Nachschau. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vollziehung des angefochtenen VA ausgesetzt wurde (§ 361 AO§ 69 FGO). Mit Beendigung der LSt-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die iRd LSt-Nachschau getroffenen Anordnungen unzulässig; sodass insoweit lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs 1 S 4 FGO) in Betracht kommt.

Falls der von der LSt-Nachschau Betroffene seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann deren Erfüllung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, s Rn 59. In der Praxis führt die Verweigerung der Mitwirkung jedoch regelmäßig dazu, dass stattdessen gemäß § 42g Abs 4 S 1 EStG ein Übergang zur LSt-Außenprüfung erfolgt, Wagner in Blümich § 42g EStG Rz 41 (Mai 2020).

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