Rn. 20

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Voraussetzungen unter denen eine LSt-Nachschau zulässig ist, ergeben sich aus § 42g Abs 1 EStG nicht eindeutig. Umstritten ist, ob eine LSt-Nachschau trotz des Wortlauts der Norm, der außer den in s Rn 19 genannten Tatbestandsvoraussetzungen keine weiteren Einschränkungen vorgibt, bereits dann zulässig ist, wenn sie gemäß § 42g Abs 1 S 2 EStG der zeitnahen Aufklärung lohnsteuerlich erheblicher Sachverhalte dienen soll (Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 23 (Mai 2020); Loschelder in Schmidt, § 42g EStG Rz 2 (40. Aufl)) oder ob ein hinreichender materieller lohnsteuerlicher Nachschaubedarf gegeben sein muss, "der sich in bestimmten Anhaltspunkten der konkreten Erforderlichkeit im Einzelfall manifestiert" (so Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 22 (April 2014)). Eines konkreten Anlasses für die LSt-Nachschau bedarf es jedenfalls nicht, Krüger in Schmidt, § 42g EStG Rz 3 (40. Aufl), "eine Zufallsauswahl nach Risikomanagmentgesichtspunkten" ist zulässig; Eisgruber in Kirchhof, § 42g EStG Rz 5 (20. Aufl); Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 22 (April 2014); aA Wagner in Blümich, § 42 EStG Rz 24 (Mai 2020), wonach eine Zufallsauswahl im Rahmen eines (elektronischen) Risikomanagmentverfahrens idR an einem Ermessennichtgebrauch leiden dürfte. Es reicht aus, wenn die Verwirklichung eines steuererheblichen Sachverhalts möglich erscheint, eine LSt-Nachschau "ins Blaue" hinein ist hingegen nicht zulässig, Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 23 (Mai 2020).

Ein konkreter Aufklärungsbedarf ist schon dann gegeben, wenn nach allg Erfahrungen der FinVerw Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein lohnsteuerlich relevanter Sachverhalt vorliegen könnte, vgl zur USt-Nachschau FG Ha v 11.04.2018, 6 K 44/17, EFG 2018, 1146. An die Annahme eines Aufklärungsbedarfs iSd § 42g Abs 1 S 2 EStG sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 23 (Mai 2020), zumal ein steuerstrafrechtlich relevanter Anfangsverdacht vor der LSt-Nachschau nicht bereits bestehen darf, Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 22 (April 2014). Besteht bereits ein solcher Verdacht, dürfen die Betroffenen nicht den Mitwirkungspflichten des § 42g Abs 3 EStG unterworfen werden, Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 22 (April 2014); FG Ha v 11.04.2018, 6 K 44/17, EFG 2018, 1146 zur USt-Nachschau nach § 27b UStG. Wird gleichwohl eine LSt-Nachschau durchgeführt, unterliegen die dabei getroffenen Feststellungen einem Verwertungsverbot.

 

Rn. 21

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Eine LSt-Nachschau kommt nach BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 4 insb in Betracht:

  • bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
  • zur Feststellung der ArbG- oder ArbN-Eigenschaft,
  • zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten ArbN,
  • bei Aufnahme eines neuen Betriebs,
  • zur Feststellung, ob der ArbG eine lohnsteuerlich Betriebsstätte unterhält,
  • zur Feststellung, ob eine Person selbstständig oder als ArbN tätig ist,
  • zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sog Minijobs (vgl § 8 Abs 1 2 SGB IV), ausgenommen Beschäftigungen in Privathaushalten,
  • zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) und
  • zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften, zB § 37b Abs 2 EStG.

Kein Gegenstand der LSt-Nachschau sind nach BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 5:

  • Ermittlungen der individuellen steuerlichen Verhältnisse der ArbN, soweit sie für den LSt-Abzug nicht von Bedeutung sind,
  • die Erfüllung der Pflichten des ArbG nach dem SGB V und Beschäftigungen in Privathaushalten, ausführlich dazu s Rn 55.

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