Rn. 7

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die LSt-Nachschau ist nach § 42g Abs S 2 EStG ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, sie ist damit primär gegenwartsbezogen (Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 20 (April 2014)) und dem Veranlagungsverfahren zuzuordnen. Anders als die LSt-Außenprüfung zielt die LSt-Nachschau auf nicht auf abgeschlossene Zeiträume ab. Sie dient vornehmlich der Erschließung bislang unerkannter Steuerquellen, während die LSt-Außenprüfung im Wesentlichen die Überprüfung bereits bekannter steuerlicher Verhältnisse zum Gegenstand hat, Wagner in Blümich, § 42g EStG Rz 22 (Mai 2020). Als zeitnahe kursorische Maßnahme stellt die LSt-Nachschau, bei der es sich um keine Außenprüfung iSd § 42f EStG, §§ 193ff AO handelt (BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 40), gegenüber der LSt-Außenprüfung ein Aliud dar. Dies ergibt sich auch aus der Regelung in § 42g Abs 4 EStG, die den Übergang von der LSt-Nachschau zu der umfassenderen LSt-Außenprüfung ermöglicht. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin der LSt-Außenprüfung vorbehalten, BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 40.

Für die FinVerw weist die LSt-Nachschau gegenüber der LSt-Außenprüfung jedoch den Vorteil auf, dass die mit der LSt-Nachschau Beauftragten ohne Ankündigung Grundstücke und Räume von gewerblich oder beruflich tätigen Personen betreten dürfen, während eine Außenprüfung nach § 197 AO rechtzeitig vor Prüfungsbeginn angekündigt werden muss. Eine derartige Ankündigung gibt steuerunehrlichen Unternehmen jedoch die Zeit, Vorkehrungen zu treffen, um gegenüber den Steuerbehörden einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 39f. Nach § 42g Abs 3 S 2 EStG gelten die sich aus § 42f Abs 2 S 2 u 3 EStG ergebenden Mitwirkungspflichten der ArbN und der Personen mit ungeklärtem Arbeitsverhältnis zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen sinngemäß, ausführlich dazu s Rn 79.

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