Rn. 69

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die von der LSt-Nachschau betroffene Person treffen neben der passiven Duldung des Betretens und der Durchführung der LSt-Nachschau durch den damit Beauftragten – auf dessen Verlangen – auch Mitwirkungspflichten. Bei den von der LSt-Nachschau betroffenen Personen handelt es sich um die Personen iSd § 42g Abs 2 S 2 EStG, bei denen die LSt-Außenprüfung angeordnet worden ist. Zur Mitwirkung sind ferner die von den betroffenen Personen selbst Beauftragten, zB Betriebsangehörige sowie etwaige zur Unterstützung herangezogenen rechtliche oder steuerliche Berater verpflichtet, Hilbert in H/H/R, § 42g EStG Rz 40 (April 2014). Daneben sind nach § 42g Abs 3 S 2 EStG iVm § 42f Abs 2 S 2 u 3 EStG weitere Personen zur Mitwirkung verpflichtet, ausführlich dazu s Rn 79.

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