Rn. 75

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Nach §§ 169ff AO ist eine vierjährige Festsetzungsfrist zu beachten, die auch für den Erlass von Haftungsbescheiden gilt, § 191 Abs 3 AO. Zu beachten sind aber Besonderheiten bei Haftungsbescheiden. So gelten dort besondere Ablaufhemmungsvorschriften in § 191 Abs 3 S 4 AO. Auch ist die Inanspruchnahme nach § 191 Abs 5 AO in bestimmten Fällen ausgeschlossen (s Nacke, Haftung für Steuerschuld, 4. Aufl 2017, Rz 9.33 ff und 9.78). Zu beachten ist des Weiteren die Änderung des § 171 Abs 15 AO durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809). Danach kommt eine Festsetzungsverjährung der Steuerschuld nicht vor Ablauf der Festsetzungsverjährung beim Entrichtungsverpflichteten in Betracht. Die Neuregelung gilt für alle ab 30.06.2013 noch nicht abgelaufene Festsetzungsfristen für den ArbN (Art 97 § 10 Abs 11 EGAO; H 42d.1 LStH 2021 "Allgemeines zur ArbG-Haftung"). In einem aktuellen Streitfall kam diese Neuregelung noch nicht zur Anwendung (s BFH BFH/NV 2016, 1445).

Umgekehrt bewirkt eine LSt-Außenrüfung beim ArbG zugleich eine Hemmung der Verjährungsfrist in Bezug auf den ESt-Bescheid des ArbN (§ 171 Abs 15 AO). Dies gilt für alle Fälle, in denen die Festsetzungsfrist für den ArbN am 30.06.2013 noch nicht abgelaufen war (Art 97 § 10 Abs 11 EGAO; H 42d.1 LStH 2021 "Inanspruchnahme des ArbN").

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