Rn. 107

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Zuständig für die haftungsweise Inanspruchnahme des Entleihers ist das Betriebsstätten-FA des Verleihers. Wird bei dem Entleiher festgestellt, dass seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach § 42d Abs 6 EStG in Betracht kommt, ist das Betriebsstätten-FA des Verleihers einzuschalten (s R 42d.2 Abs 10 S 2 LStR 2015).

Bei einem ausländischen Verleiher gilt als Ort der Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeitsleistung des Leih-ArbN ganz oder überwiegend stattfindet, § 41 Abs 2 S 2 Hs 2 EStG iVm § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG. Damit ist das Betriebsstätten-FA des Entleihers zuständig (R 42d.2 Abs 10 S 3 LStR 2015). Die Zuständigkeit für die Besteuerung grenzüberschreitender ArbN-Überlassung ist in den Bundesländern zentralisiert (s H 42d.2 LStH 2021 iVm H 41.3 LStH 2021).

 

Rn. 108–109

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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