Rn. 115

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Als Sicherungsmaßnahme kann das FA den Entleiher verpflichten, einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Überlassungsentgelts einzubehalten und an das FA abzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist. Die Sicherungsanordnung kann nur in der Zeit und für die Zeit ergehen, in der dem Entleiher ArbN überlassen worden sind (§ 42d Abs 8 S 2 Hs 2 EStG iVm § 42d Abs 6 S 4 EStG).

§ 42d Abs 8 EStG ist § 50a Abs 7 EStG nachgebildet. Beide Vorschriften können nebeneinander angewandt werden. Das FA kann somit zB den Entleiher anhalten, die ESt eines beschränkt stpfl (ausländischen) Verleihers und des Weiteren – als Sicherungsmaßnahme – die LSt der von diesem überlassenen ArbN von dem zu entrichtenden Arbeitsentgelt einzubehalten. § 42d Abs 8 EStG gilt sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt stpfl Verleiher, anders als § 50a Abs 7 EStG.

Nach § 42d Abs 8 EStG muss der Einbehalt zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig sein. Notwendig ist er, wenn er unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände dringend geboten ist. Das kann zB der Fall sein, wenn der Verleiher im Inland nicht ansässig oder ein säumiger Zahler ist. Die Anordnung kann auch auf Anregung des Entleihers erfolgen, wenn zB die Gefahr besteht, dass für ihn bei Auszahlung des vollen vertraglich vereinbarten Entgelts an den Verleiher ein Haftungsrisiko entsteht.

Die Anordnung des FA gegenüber dem Entleiher wird regelmäßig auf Einbehaltung eines bestimmten Teils, also eines Vomhundertsatzes lauten. Es ist aber auch zulässig, die Einbehaltung eines bestimmten Betrags anzuordnen (s R 42d.2 Abs 8 S 1 LStR 2015; Hartz/Meessen/Wolf, "ArbN-Überlassung" Rz 98). Gemäß § 42d Abs 8 S 1 Hs 2 EStG, der auf Abs 6 S 4 verweist, kann das einzubehaltende und abzuführende Entgelt nur zur Sicherung der LSt-Ansprüche solcher ArbN herangezogen werden, die dem Entleiher zum Zeitpunkt der Sicherungsanordnung vom Verleiher überlassen sind.

 

Rn. 116

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Nach § 42d Abs 8 S 2 EStG kann die Sicherungsanordnung auch mündlich erlassen werden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks 10/4119, 9) soll damit erreicht werden, dass die Rechtswirkung einer Sicherungsanordnung sofort eintritt. Das FA wird eine mündliche Anordnung idR schriftlich bestätigen, § 119 Abs 2 S 2 AO.

Im Übrigen muss auch ein mündlicher VA den Anforderungen des § 122 Abs 1 AO entsprechen. Er muss demjenigen Beteiligten bekannt gegeben werden, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Gemäß § 124 Abs 1 AO wird der VA erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. Gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahme kann sowohl der Entleiher als auch der Verleiher Einspruch einlegen, § 347 Abs 1 Nr 1 AO, da die Sicherungsanordnung ein VA mit Drittwirkung ist.

 

Rn. 117

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Mit der Abführung des einbehaltenen Entgeltteils durch den Entleiher an das FA erlischt seine Verbindlichkeit gegenüber dem Verleiher. Im Verhältnis des Verleihers zum FA erlischt dessen Haftungsschuld und die ihr zugrunde liegende Steuerschuld des ArbN nicht, da § 42d Abs 8 EStG lediglich zur Sicherung des Steuer- bzw Haftungsanspruchs führt (vgl Gesetzesbegründung, BT-Drucks 10/4119).

 

Rn. 118

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gemäß § 42d Abs 8 S 3 EStG bedarf die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts keiner Begründung, wenn die Sicherungsanordnung auf höchstens 15 % des Überlassungsentgelts – ohne USt – festgesetzt wird. Begründungsbedürftig ist allerdings, dass die Sicherungsanordnung zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist. Die Anordnung muss sich somit an den konkreten, einzelnen LSt-Ansprüchen orientieren.

 

Rn. 119

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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