Rn. 24

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Seit 2006 sind grds auch ArbG ohne maschinelles LSt-Verfahren zur Abgabe einer elektronischen LSt-Bescheinigung verpflichtet. Eine Ausnahme gilt nur für ArbG ohne maschinelles LSt-Verfahren, die ausschließlich ArbN im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihrem Privathaushalt iSd § 8a SGB IV beschäftigen (§ 41b Abs 3 S 1 EStG). Darüber hinaus können ArbG ohne maschinelle Lohnabrechnung einen Antrag stellen, um von der elektronischen Übermittlung und Ausstellung ausgenommen zu werden (§§ 39 Abs 3, 39e Abs 7, 41b Abs 1 S 4 – 6 EStG).

 

Rn. 25

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

In diesen Fällen ist eine "entsprechende" LSt-Bescheinigung auszustellen, § 41b Abs 3 S 2 EStG. Bei ArbG ohne maschinelle Lohnabrechnung, unabhängig ob es sich dabei um einen genehmigten Antrag oder einen ArbG mit ausschließlich geringfügig Beschäftigten iSd § 41b Abs 3 S 1 EStG handelt, gelten die in BMF v 04.09.2012, BStBl I 2012, 912 aufgeführten Hinweise für die Pflichtangaben entsprechend. Kann der ArbG dem ArbN die LSt-Bescheinigung nicht aushändigen, was grds Priorität hat, so hat er diese beim Betriebsstätten-FA einzureichen.

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