Schrifttum:

Offerhaus, LSt-Recht für ArbG, 1981, 130;

Seitz/Nägele, Steuerabzug durch den ArbG ab 01.01.1999, 14. Aufl;

Hartz/Meessen/Wolf, ABC LSt, "LSt-Bescheinigung".

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 29.08.2006, BStBl I 2006, 520 (Elektronische LSt-Bescheinigung 2007);

BMF v 15.01.2007, BStBl I 2007, 95 (Automation in der Steuerverwaltung: Steuerdaten-Übermittlungs-VO u Steuerdaten-Abruf-VO);

BMF v 09.11.2009, BStBl I 2009, 1313 (Übermittlung der LSt-Bescheinigung 2010, erstmalige Verwendung der steuerlichen ID-Nr);

BMF v 22.08.2011, BStBl I 2011, 813 (LSt-Bescheinigungen 2012);

BMF v 18.11.2011, IV C 5 – S 2363/09/10 004 (ELStAM, Elster Lohn II, Informationsunterlagen für ArbN zum LSt-Abzug ab 2012);

BMF v 06.12.2011, BStBl I 2011, 1254 (LSt-Abzug im Kj 2012, Einführung des Verfahrens der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale ab 2013);

BMF v 04.09.2012, BStBl I 2012, 912 (LSt-Bescheinigungen 2013);

BMF v 19.11.2012, BStBl I 2012, 1125 (Programmablaufpläne für den LSt-Abzug 2013);

BMF v 02.10.2012, IV C 5 – S 2363/07/0002-03 (Entwurf: Elektronische LSt-Abzugsmerkmale;

Startschreiben zum erstmaligen Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale durch den ArbG u Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013);

BMF v 11.10.2012, IV C 5 – S 2363/07/002-03 (Entwurf: ELStAM Anwendungsschreiben);

BMF v 19.12.2012, IV C 5 – S 2363/07/002-03 (Elektronische LSt-Abzugsmerkmale: Startschreiben zum erstmaligen Abruf u zur Anwendung ab dem Kj 2013).

I. Allgemeines

 

Rn. 1

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Durch die nach § 41b Abs 1 EStG vorgeschriebene LSt-Bescheinigung soll das FA über die wesentlichen lohnsteuerlichen Verhältnisse unterrichtet und insb in den Stand versetzt werden, die Veranlagung der ArbN durchzuführen. Die in 1925 eingeführte LSt-Karte diente als Grundlage für die Durchführung des LSt-Abzugs und der Dokumentation der LSt für den ArbN. Die LSt-Karte wurde 2010 letztmals ausgestellt. Für den Übergangszeitraum der beiden folgenden Kj 2011 und 2012 diente diese weiter als Basis für den LSt-Abzug. Die LSt-Abzugsmerkmale können erstmals ab dem Kj 2013 von den ArbG im automatisierten Verfahren nach § 39e EStG abgerufen werden.

Die Ausstellung der LSt-Bescheinigung und die Übermittlung der Daten mittels Datensatz bestand bereits für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 endeten.

 

Rn. 2

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Bei beschr stpfl ArbN gilt die ESt durch den Steuerabzug nach § 50 Abs 2 S 1 EStG grds als abgegolten. Bezieht ein beschr stpfl ArbN Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG und ist Staatsangehöriger eines EU-Staates und hat er dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz, führt das Betriebsstätten-FA eine Veranlagung durch, § 50 Abs 2 S 3 EStG. In die für diese Zwecke vom Betriebsstätten-FA ausgegebene Bescheinigung hat der ArbG die für die Veranlagung notwendigen Angaben einzutragen und auf Antrag des beschr stpfl ArbN am Jahresende zu übermitteln.

Der ArbG hat auf Verlangen des beschr stpfl ArbN bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kj eine LSt-Bescheinigung zu übermitteln bzw auszustellen (§ 39d Abs 3 S 5 EStG, aufgehoben mit Wirkung v 01.01.2012, BeitrRLUmsG, aber Anwendung noch VZ 2012). Ab Kj 2012 gilt weiterhin, dass auf diese besondere LSt-Bescheinigung die Vorschriften des § 41b EStG sinngemäß anzuwenden sind (§ 39 Abs 3 S 2 EStG idF BeitrRLUmsG) und eine LSt-Bescheinigung auszustellen ist, BMF v 04.09.2012, BStBl I 2012, 912.

 

Rn. 3

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Nach § 41b Abs 1 S 1 EStG hat der ArbG bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kj das Lohnkonto jedes ArbN abzuschließen. Weiteres zum Lohnkonto s § 4 LStDV u s Erläut zu § 41.

II. LSt-Bescheinigungen (§ 41b Abs 1 EStG)

A. Allgemeines

 

Rn. 4

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Der ArbG hatte gem § 41b Abs 1 S 2 EStG idF bis einschließlich VZ 2003 nach Maßgabe der Eintragungen auf dem Lohnkonto die LSt-Karte auszufüllen, dh, es war Abschn IV auf der Rückseite der LSt-Karte auszufüllen. Die LSt-Karte galt bis VZ 2003 als LSt-Bescheinigung. Die Aushändigung der LSt-Karten durch den ArbG an den ArbN hing von einer möglichen Veranlagung des ArbN und dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ab. Ab VZ 2004 durften die LSt-Karten am Ende des Kj ausgehändigt werden, wenn der ArbN zur ESt veranlagt wurde und die LSt-Karte eine LSt-Bescheinigung enthielt.

 

Rn. 5

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Ab dem Kj 2011 gibt es keine LSt-Karten mehr, nunmehr händigt der ArbG eine entsprechende LSt-Bescheinigung nach Ende des Dienstverhältnisses oder Ende des Kj aus. Soweit die Bescheinigungen nicht ausgehändigt werden, unabhängig vom Grund, ist die Bescheinigung dem Betriebsstätten-FA einzureichen (§ 41b Abs 2 S 6 idF BeitrRLUmsG).

B. Übergangszeitraum 2011 u 2012

 

Rn. 6

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Da die LSt-Karte letztmalig für das Kj 2010 ausgestellt wurde, das Verfahren zum automatisierten Abruf der LSt-Abzugsmerkmale erst ab dem Kj 2013 zur Verfügung stand, musste für die Kj 2011 und 2012 eine Übergangslösung gefunden werden. Hierzu hatte der ArbG die Daten des ArbN von der LSt-Karte in die elektronische LSt-Bescheinigung zu übernehmen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge