BMF, 15.1.2007, IV C 6 - O 2250 - 138/06

Bezug: BMF-Schreiben vom 5.2.2003, IV D 4 – O 2250 – 38/03
  Sitzung III/06 der Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 6. bis 8.12.2006 – TOP 25

1 Anlage

Automation in der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV)
Steuerverwaltung Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV)

Aufgrund § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-ÜbermittlungsverordnungStDÜV – vom 28.1.2003 (BGBl 2003 I S. 139) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 20.12.2006 (BGBl 2006 I S. 3380), § 8 der Steuerdaten-AbrufverordnungStDAV – vom 13.10.2005 (BGBl 2005 I S. 3021) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Regelungen getroffen. Sie gelten für den Abruf von Bescheiddaten sowie für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern. Sie gelten nicht für die elektronische Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Einkommensteuergesetz (EStG), da dieses Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geregelt wird.

 

1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

(1) Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO)). Der Zugang wird eröffnet, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der eröffneten Zugänge ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter http://www.eSteuer.de veröffentlicht.

Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die elektronische Übermittlung wird auf die „Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung” vom 14.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

(2) Der Zugang der elektronisch übermittelten Daten in der für den Empfang bestimmten Einrichtung hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steuererklärung auf Papier. Als Tag der Abgabe gilt der Tag, an dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung die Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO).

 

2. Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen

Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit für die Datenübermittlung die nach § 1 Abs. 2 StDÜV für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß bedient werden. Eine ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen ist bei

  1. Verstößen gegen die technischen Festlegungen („Richtlinie Dateiübermittlung Finanzverwaltung”) sowie bei
  2. Fehlern im Datei- oder Schnittstellenaufbau oder in der Datendarstellung

nicht gegeben. In diesen Fällen gilt die elektronische Übermittlung als nicht erfolgt.

 

3. Bereitstellung von Schnittstellen

Aus Sicherheitsgründen werden die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten und zur elektronischen Datenübermittlung benötigten Daten- und Programmschnittstellen sowie die dazugehörige Dokumentation in einem geschützten Bereich des Internets bereitgestellt. Der Zugang wird Personen, die eine Herstellung von Programmen zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV beabsichtigen, auf Antrag gewährt. Informationen hierzu stehen unter http://www.eSteuer.de zur Verfügung.

Der Antrag auf Zugang ist abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Programme zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV hergestellt werden sollen.

 

4. Erleichterungen bei der elektronischen Übermittlung und Authentifizierung des Datenübermittlers

Zur Erleichterung der elektronischen Übermittlung (§ 1 Abs. 1 StDÜV) steht dem Steuerpflichtigen frei, bei der elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a UStG, Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen nach § 18 Abs. 6 UStG, Steueranmeldungen nach § 41a des EStG sowie Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a Abs. 9 UStG auf eine Authentifizierung des Datenübermittlers zu verzichten. Der Verzicht erfolgt formlos. Er ist auf Rückfrage gegenüber der Finanzverwaltung zu bestätigen. Da im Falle einer erstmaligen nicht authentifizierten elektronischen Übermittlung nicht unmittelbar erkannt werden kann, ob der Steuerpflichtige auf die Authentifizierung verzichtet bzw. eine nicht autorisierte Übermittlung vorliegt, wird u.a. zur Vermeidung von Rückfragen die Nutzung des Authentifizierungsverfahrens empfohlen.

Eine Authentifizierung des Datenübermittlers ist zwingend, soweit ein freier (nicht authentifizierter) Zugang nicht eröffnet ist.

 

5. Elektronische Übermittlung mit komprimierter Steuererklärung

Die elektronische Übermittlung ist auch möglich, soweit für die ...

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