a) Anzeigepflichten

 

Rn. 13

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Hat der ArbG die elektronische LSt-Bescheinigung übermittelt, kommt eine Änderung des LSt-Abzugs nicht mehr in Betracht (§ 41c Abs 3 S 1 EStG). Dies befreit den ArbG aber nicht von seiner Anzeigepflicht über den unzutreffenden LSt-Einbehalt (§ 41c Abs 4 S 1 Nr 2 EStG). Bei einem unzutreffenden LSt-Abzug kann der ArbN eine Berichtigung somit nur noch bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der elektronischen LSt-Bescheinigung durch den ArbG an das FA verlangen. Eine Korrektur des zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes ist jedoch noch möglich.

b) Identifizierung des FA, an das die LSt abgeführt wurde, durch den ArbG

 

Rn. 14

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Der ArbG muss das FA, an welches die LSt abgeführt wurde, einschließlich der vierstelligen FA-Nr angeben. FA-Außenstellen, die eine eigene Nummer haben, sind mit dieser Nr einzutragen, BMF v 04.09.2012, BStBl I 2012, 912 Tz I.16. Sollte keine LSt einbehalten worden sein, ist das für die LSt zuständige Betriebsstätten-FA anzugeben.

In die elektronische LSt-Bescheinigung ist die Steuer-Nr des ArbG mit aufzunehmen. Um eine unnötige Weitergabe zu verhindern und einen möglichen Missbrauch der Steuer-Nr zuvorzukommen, ist diese lediglich auf der dem FA übermittelten elektronischen LSt-Bescheinigung aufzuführen, ­eine dem Mitarbeiter ausgehändigte LSt-Bescheinigung braucht diese Angabe nicht zu enthalten.

c) Unzutreffender LSt-Einbehalt

 

Rn. 15

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Wird von steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu Unrecht LSt einbehalten und an ein inl FA abgeführt, ist auch diese LSt in der LSt-Bescheinigung einzutragen (BMF v 29.08.2006, BStBl I 2006, 520) und auf die für den VZ festgesetzte ESt-Schuld des ArbN anzurechnen (BFH v 23.05.2000, BStBl II 2000, 581). Dh, der Fehler kann nur im Veranlagungsverfahren korrigiert werden. Wird jedoch keine Veranlagung durchgeführt, hat der ArbG keinen Anspruch auf Rückzahlung der Steuer, da der ArbN den Nachteil zu viel einbehaltener LSt trägt. Es ist weiterhin die tatsächlich einbehaltene Steuer auszuweisen; ebenso ist bei einem Übersteigen der vom ArbG erstatteten LSt über die gezahlte LSt der Negativbetrag mit einem Minuszeichen auszuweisen.

d) Einzelangaben

 

Rn. 16

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die einzelnen Angaben sind detailliert in

- BMF v 22.08.2011, BStBl I 2011, 813 für das Kj 2012 und
- BMF v 04.09.2012, BStBl I 2012, 912 für das Kj 2013 aufgeführt.

Diese ausführliche Darstellung des BMF kann als Leitfaden für die Ermittlung der notwendigen Daten herangezogen werden. Es soll lediglich auf folgende Punkte hingewiesen werden.

 

Rn. 17

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Angaben zum Bruttoarbeitslohn beziehen sich ausschließlich auf den stpfl Arbeitslohn. Zur Steuerfreiheit von Sonntag-, Feiertags- und Nachtzuschlägen s BFH 08.12.2011, VI R 18/11, DStR 2012, 404. Desweiteren sind die pauschalen LSt nach §§ 37b, 40 – 40b EStG nicht zu bescheinigen.

 

Rn. 18

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Sobald die LSt-Bescheinigung vom ArbG elektronisch übermittelt oder die besondere LSt-Bescheinigung ausgestellt wurde, ist keine Berichtigung mehr möglich, H 41b LStH 2012 mit Hinweis auf BFH v 13.12.2007, BStBl II 2008, 434. Haben der ArbG und der ArbN eine Nettolohnvereinbarung getroffen, so ist bei Unstimmigkeiten über die Angaben in der LSt-Bescheinigung nur der Zivilrechtsweg, nicht aber der Finanzrechtsweg gegeben, H 41b LStH 2012, ebenfalls mit Hinweis auf BFH v 13.12.2007.

 

Rn. 19

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Dem Schreiben des BMF v 04.09.2012, BStBl I 2012, 912 ist ein Muster für die LSt-Bescheinigung 2013 beigefügt. Darüber hinaus steht es dem ArbG frei, weitere Angaben in den nicht amtlich belegten Zeilen zu machen, wie zB zur Zusatzversorgung. Die LSt-Bescheinigung kann eine abweichende Versand- bzw Zustelladresse als die Wohnadresse des ArbN aufweisen, wenn dies durch eine betriebsinterne Zustellung der LSt-Bescheinigung bedingt ist, zB die Abteilungsangabe.

 

Rn. 20

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die elektronische Bescheinigung muss sämtliche Angaben enthalten, die gesetzlich gefordert sind. Auf der LSt-Bescheinigung ist der ArbG bzw dessen Betriebsstätte (§ 41 Abs 2 EStG), in der der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, anzugeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge