Rn. 39

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Um eine mehrfache LSt-Pauschalierung und damit eine mehrfache Begünstigung desselben ArbN in verschiedenen Dienstverhältnissen zu vermeiden, beschränkt § 40b Abs 2 S 1 EStG die Pauschalierung auf die Beiträge und Zuwendungen, die vom ArbN aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Hat ein ArbN mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander, kann er selbst bestimmen, welches sein erstes Dienstverhältnis iSd Pauschalierungsvorschriften sein soll. Er muss sich jedoch nach Ansicht der FinVerw für dieses Dienstverhältnis eine LSt-Karte der StKl I bis V ausstellen lassen. Die LSt-Klasse VI gilt bei ArbN mit mehreren Dienstverhältnissen für die Einbehaltung der LSt aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis (§ 38b S 2 Nr 6 EStG). Bei Vorlage einer LSt-Karte mit der StKl VI ist daher die LSt-Pauschalierung nicht durchführbar, so nun auch mit Recht der BFH v 12.08.1996, BStBl II 1997, 143. Diese Grundsätze gelten mE auch dann, wenn die LSt wegen Nichtvorlage der LSt-Karte gem § 39c Abs 1 S 1 EStG nach der StKl VI ermittelt werden muss. Der BFH hat – im Gegensatz zur Ansicht der FinVerw – schon im Jahre 1989 zu Recht entschieden, dass ein erstes Dienstverhältnis nicht die Vorlage einer LSt-Karte der StKl I–V voraussetzt (vgl BFH BStBl I 1990, 398). Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Vorlage einer LSt-Karte mit den StKl I bis V materielle Voraussetzung einer Pauschalierung nach § 40b EStG sei. Allerdings treffe den ArbG das Haftungsrisiko, wenn er Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses iSd § 40a EStG versteuere und dieses Teilzeitarbeitsverhältnis nicht das Einzige sei und somit nicht als erstes Dienstverhältnis qualifiziert werden könne. S auch H 40b.1 LStH 2012 "Allgmeines".

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