Rn. 10

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt vor, wenn sie durch einen privaten Haushalt begründet worden ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV). Dies ist das sog Haushaltsscheckverfahren, § 28a Abs 7 und 8 SGB IV. Typische Bsp für Tätigkeiten hierfür sind Reinigung der Wohnung, Waschen, Bügeln, Fensterputzen, Kochen.

Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt gilt seit dem 01.10.2022 die dynamisch Geringfügigkeitsgrenze, s Rn 9. Somit darf der Arbeitslohn aus dieser Beschäftigung EUR 520 nicht übersteigen (bis 30.09.2022 EUR 450). Auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an (§ 8a SGB IV), ebenso wenig auf den Arbeitslohn je Stunde.

Der ArbG hat an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten folgende Pauschalabgaben zu entrichten, und zwar

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