Rn. 3

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

 
1.

Kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs 1 EStG)

  • gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend
  • 18 zusammenhängende Tage und

    • EUR 150/Tag oder
    • unvorhersehbar
    • maximal durchschnittlicher Arbeitslohn nicht mehr als EUR 19/Std
Steuersatz 25 %
2. Geringfügige Beschäftigung  
2.1

Pauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung mit pauschaler Beitragspflicht des ArbG zur Sozialversicherung (§ 40a Abs 2 EStG)

ArbG zahlt Beiträge nach:

Arbeitsentgelt maximal EUR 520/Monat (bis 30.09.2022 EUR 450/Monat)
Steuersatz 2 % (Haushaltsscheckverfahren)
2.2

Pauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung mit voller Beitragspflicht des ArbG zur Sozialversicherung (§ 40a Abs 2a EStG)

ArbG zahlt keine Beiträge nach:

Arbeitsentgelt je Beschäftigung maximal EUR 520/Monat (bis 30.09.2022 EUR 450/Monat)
Steuersatz 20 %
3.

Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (§ 40a Abs 3 EStG)

  • Aushilfskräfte
  • nicht mehr als 180 Tage im Jahr
  • maximal durchschnittlicher Arbeitslohn nicht mehr als EUR 19/Std
Steuersatz 5 %
4.

Beschränkt stpfl ArbN

  • Beschränkt stpfl ArbN
  • ArbN ist ausländischer Betriebsstätte zugeordnet
  • maximal 18 zusammenhängende Tage in Deutschland tätig
Steuersatz 30 %

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