1. Kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs 1 EStG)

 

Rn. 36

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine gelegentliche (s Rn 37) Beschäftigung bis zu 18 zusammenhängenden Arbeitstagen (s Rn 38), die zusätzlich entweder (s Rn 39) einen Durchschnittstageslohn von EUR 150 (§ 40a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG) nicht übersteigt oder (s Rn 42) unvorhersehbar sofort erforderlich wird (§ 40a Abs 1 S 2 Nr 2 EStG). Außerdem ist die Stundenlohngrenze von EUR 19 je Arbeitsstunde (§ 40a Abs 4 Nr 1 EStG) zu beachten. Zur Anhebung der Lohngrenzen s Rn 39.

a) Gelegentliche Beschäftigung

 

Rn. 37

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine Beschäftigung erfolgt gelegentlich, wenn sie nicht regelmäßig wiederholt wird. Indizien hierfür sind der Anlass der Beschäftigung und die Häufigkeit der tatsächlichen Wiederholung. Keine gelegentliche Tätigkeit liegt vor, wenn eine Wiederholung vereinbart ist, unabhängig ob es hierzu kommt. Entscheidend ist, ob bereits von vornherein eine erneute Tätigkeit vereinbart wurde bzw eine Wiederholungsabsicht bestand (R 40a.1 Abs 2 S 3 LStR 2023). Umgekehrt kann bei einer erneuten Tätigkeit die Voraussetzung der Pauschalierung erfüllt sein. Die gelegentliche Beschäftigung ist ferner von einer solchen zu unterscheiden, bei der der ArbN dem ArbG auf Dauer (zB jeweils zum Wochenende) zur Verfügung steht. Bei dieser kommt ggf eine Pauschalierung in Betracht, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung (s Rn 43ff) handelt.

Für die Pauschalierung nach § 40a Abs 1 EStG ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung unmaßgeblich (R 40a.1 Abs 2 S 5 LStR 2023).

b) 18-Tage-Zeitraum

 

Rn. 38

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreiten. Nicht mitgezählt werden allgemein oder branchen- bzw ortsüblich arbeitsfreie Tage (Sonn- und Feiertage, Ruhetage) sowie unbezahlte Krankheits- und Urlaubstage, FG Ha EFG 1978, 335. Der Begriff "Arbeitstag" in § 40a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG ist grds als Kalendertag (H 40a.1 LStH 2023 "Arbeitstag") zu verstehen, kann nach BFH vom 28.01.1994, BStBl II 1994, 421 kalendarisch bei Nachtschichten etc aber auch 2 Kalendertage umfassen.

c) Durchschnittslohn je Arbeitstag

 

Rn. 39

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Tageslohngrenze ist überschritten, wenn der gesamte für den Beschäftigungszeitraum gezahlte Arbeitslohn geteilt durch die Arbeitstage, für die Arbeitslohn gezahlt wurde, (ab 01.01.2023) EUR 150 übersteigt (01.01.2015 bis 31.12.2016 EUR 68; 01.01.2017 bis 31.12.2019 EUR 72; 01.01.2020 bis 31.12.2022 EUR 120).

Auf die Lohnhöhe jedes einzelnen Arbeitstages kommt es nicht an. In den Fällen einer unvorhergesehenen Beschäftigung (§ 40a S 2 Nr 2 EStG) greift die Beschränkung des Arbeitslohnes pro Tag nicht. In beiden Fällen ist jedoch die Stundenlohnobergrenze zu beachten. Diese beträgt ab dem 01.01.2023 EUR 19 (bis 31.12.2019 EUR 12; 01.01.2020 bis 31.12.2022 EUR 15).

Schwankender Arbeitslohn kann zB vorliegen, wenn er Entgelt für den betreffenden Abrechnungszeitraum darstellt, aber in unterschiedlicher Höhe geleistet wird (Überstundenvergütung, Erschwerniszuschläge usw). Wird die Lohnhöhe ohne sachlichen Grund unterschiedlich festgesetzt, um so die Pauschalierung nur in einzelnen Abrechnungszeiträumen und im Übrigen die mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zusammenhängenden Pausch- und Freibeträge zu erreichen, liegt Gestaltungsmissbrauch vor, der zur Versagung der Pauschalierung führt.

Kein schwankender Arbeitslohn ist gegeben, wenn Sonderzuwendungen gewährt werden, die Entgelte für mehrere Abrechnungszeiträume darstellen. Bei strikter Anwendung der Monatslohngrenze im Abrechnungszeitraum der Sonderzahlung wäre ggf die Pauschalierung zu versagen. Da die Sonderzuwendungen jedoch größtenteils für andere Zeiträume als den Abrechnungszeitraum gezahlt werden, ist es mE gerechtfertigt, die Pauschalierbarkeit danach zu beurteilen, ob bei einer Verteilung der Sonderzuwendung auf die Zeiträume, für die sie gewährt wurde, die Stundenlohngrenze im Beschäftigungszeitraum nicht überschritten wird. Ist dies der Fall, kann die Sonderzuwendung neben dem laufenden Lohn im Zeitraum der Zahlung pauschaliert werden. Andernfalls entfällt die Pauschalierung ersatzlos. Dem Besteuerungszweck entsprechend erfolgt die Betrachtung VZ-bezogen.

 

Rn. 40–41

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

d) Unvorhersehbare Erforderlichkeit

 

Rn. 42

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ist die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, kommt es auf den durchschnittlichen Tageslohn nicht an (§ 40a Abs 1 S 2 Nr 2 EStG). Die unvorhersehbar sofortige Erforderlichkeit ist Tatfrage. Sie bestimmt sich nach der Vorhersehbarkeit des Arbeitsanfalls, zB

  • bei Messen und Volksfesten (FG D'dorf EFG 1974, 334),
  • im Gaststättengewerbe (FG BdW EFG 1991, 628 rkr),
  • bei einem Ingenieurbüro mit plötzlich, aber immer wieder anfallenden Spezialreparaturen (FG Nds EFG 1979, 605),
  • des Ausfalls einer Arbeitskraft (Urlaub, Krankheit, Unfall)

und in Fällen der betrieblichen Dringlichkeit, sofort eine Ersatzkraft einzustellen. Zur Abgrenzung von Ersatzkräften zu Stammkräften bei Rufbereitschaft von Taxifahrern ...

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