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Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ist die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, kommt es auf den durchschnittlichen Tageslohn nicht an (§ 40a Abs 1 S 2 Nr 2 EStG). Die unvorhersehbar sofortige Erforderlichkeit ist Tatfrage. Sie bestimmt sich nach der Vorhersehbarkeit des Arbeitsanfalls, zB

  • bei Messen und Volksfesten (FG D'dorf EFG 1974, 334),
  • im Gaststättengewerbe (FG BdW EFG 1991, 628 rkr),
  • bei einem Ingenieurbüro mit plötzlich, aber immer wieder anfallenden Spezialreparaturen (FG Nds EFG 1979, 605),
  • des Ausfalls einer Arbeitskraft (Urlaub, Krankheit, Unfall)

und in Fällen der betrieblichen Dringlichkeit, sofort eine Ersatzkraft einzustellen. Zur Abgrenzung von Ersatzkräften zu Stammkräften bei Rufbereitschaft von Taxifahrern s FG Nds EFG 1993, 344. Grundsätzlich gilt, dass geplante Veranstaltungen und erwartbare saisonale Sonderaufträge das Kriterium "unvorhersehbar" ausschließen. Dies betrifft sowohl den gastronomischen Bereich (Volksfeste etc) als auch den sonstigen betrieblichen Bereich.

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