Rn. 43

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei einer laufenden Beschäftigung ist ein Pauschsteuersatz von 2 % zulässig, wenn der Umfang der Beschäftigung als "geringfügig" anzusehen ist. Die Geringfügigkeit bemisst sich ausschließlich nach der Höhe des monatlichen Entgelts, welches EUR 520 (bis 30.09.2022 EUR 450) nicht übersteigen darf (s Rn 4545b). Die Stundenlohnbegrenzung von EUR 19 ist nur für kurzfristige Beschäftigungen und solche in der LuF einschlägig (§ 40a Abs 4 S 1 Nr 1 EStG).

Es ist hinsichtlich der Pauschalierung geringfügig Beschäftigter (sozialversicherungsrechtlich) zwischen zwei Gruppen zu unterscheiden:

  • den geringfügig Beschäftigten in Unternehmen und
  • denen in privaten Haushalten.

Der Pauschsteuersatz für geringfügig Beschäftigte beträgt 2 % des Arbeitsentgeltes und schließt SolZ und KiSt mit ein, zusätzlich besteht eine pauschale Beitragspflicht des ArbG zur Sozialversicherung. Die Pauschbesteuerung des Arbeitslohns bei geringfügiger Beschäftigung ist steuerrechtlich auch bei einem unbefristeten Dienstverhältnis möglich.

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