Rn. 51a

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Vom ArbG gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge sind nach § 3 Nr 46 EStG im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 steuerfrei, nicht jedoch deren Übereignung (s § 3 Rn 1770r1770w (Handzik).

Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der ArbG im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 (§ 52 Abs 37c EStG) pauschal mit 25 % erheben (§ 40 Abs 2 S 1 Nr 6 EStG). Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 8 Abs 4 EStG). Aus Vereinfachungsgründen können ArbG als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung deren Aufwendungen inkl USt ansetzen (BMF v 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Rz 28).

Ladevorrichtung für ein Elektro- oder ein Hybridelektrofahrzeug ist die gesamte Ladeinfrastruktur (sog Wallbox) einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zB der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.

Der ArbG hat die Aufwendungen für den Erwerb der Ladevorrichtung und die bezuschussten Aufwendungen des ArbN für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung nachzuweisen. Der ArbG hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (BMF v 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Rz 36).

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