Rn. 1770v

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Als Ergänzung zu § 3 Nr 46 EStG fügte Art 2 Nr 2b des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr (vom 07.11.2016, BGBl I 2016, 2498) – zeitlich anzuwenden wie s Rn 1770a – eine LSt-Pauschalierungsmöglichkeit (25 % Steuersatz) ein für folgende geldwerte Vorteile des ArbN (s BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 2):

 
Beschreibung des geldwerten Vorteils Rechtsgrundlage für die Pauschalierung in § 40 Abs 2 Nr 6 EStG
Unentgeltliche/verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung für E-/Hybridelektrofahrzeuge S 1
Zuschüsse des ArbN für Aufwendungen des ArbN für Erwerb oder Nutzung dieser Ladevorrichtung S 2
 

Rn. 1770w

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wie bei § 3 Nr 46 EStG ist aber auch hier Voraussetzung, dass diese geldwerten Vorteile zusätzlich zum ohnehin bestehenden Arbeitslohn gezahlt werden, s Rn 1770g und BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 34: insbesondere keine Gehaltsumwandlung, kein Gehaltsverzicht.

 

Rn. 1771–1789

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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