Rz. 36a

Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG kann der Arbeitgeber die LSt pauschalieren, wenn er dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Halbs. 2 EStG übereignet (Rz. 36b). Pauschaliert werden können nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung (Rz. 36d). Zweck der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG ist die Förderung der raschen Verbreitung der Elektromobilität.[1] Die Pauschalierung ergänzt die in § 3 Nr. 46 EStG geregelte Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers und für die Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Die Pauschalierung ist bis Ende 2030 befristet (Rz. 4).

 

Rz. 36b

Pauschalierungsfähig ist nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG die Übereignung der Ladevorrichtung. Die Ladevorrichtung umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge einschließlich Zubehör.[2]

Zu den begünstigten Ladevorrichtungen zählen auch Ladevorrichtungen für Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, da diese verkehrsrechtlich als Kfz eingeordnet werden.[3] Übereignung ist die Übertragung des Eigentums an der Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber zuvor selbst Eigentümer der Ladevorrichtung geworden ist oder ihm vom Eigentümer der Ladevorrichtung gem. § 185 Abs. 1 BGB die Verfügungsbefugnis über die Ladevorrichtung eingeräumt worden ist.

Geldwerte Vorteile aus der zeitweisen Überlassung der Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber sind nicht pauschalierungsfähig, da sie bereits von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG erfasst werden.[4] Die Pauschalierung setzt nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG und dem Zweck der Pauschalierung nicht voraus, dass die Ladevorrichtung für private Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge genutzt wird, die vom Arbeitnehmer zumindest teilweise für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Dienstfahrten eingesetzt werden. Nutzt der Arbeitnehmer diese Fahrzeuge für Dienstfahrten, so wird das Wahlrecht zur Inanspruchnahme der pauschalen Kilometersätze aus § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG durch die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG nicht ausgeschlossen.[5]

 

Rz. 36c

Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung sind die bei unentgeltlicher Übereignung der Ladevorrichtung die (Brutto-)Aufwendungen des Arbeitgebers für deren Erwerb (Rz. 36e).[6] Bei einer verbilligten Übereignung ist die Differenz zwischen den Aufwendungen und der Zahlung des Arbeitnehmers anzusetzen.

 

Rz. 36d

Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung selbst, können nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG Zuschüsse des Arbeitgebers zu diesen Aufwendungen pauschaliert werden. Die Pauschalierungen nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 1 und 2 EStG können auch nebeneinander vorgenommen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst die Ladevorrichtung übereignet und anschließend dessen Aufwendungen für die Nutzung (Rz. 36e) der nunmehr privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers bezuschusst.[7]

 

Rz. 36e

Zu den Aufwendungen für den Erwerb der Ladevorrichtung gehören neben dem vom Arbeitnehmer gezahlten Kaufpreis für die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör auch die Kosten des Arbeitnehmers für die im Zusammenhang mit dem Erwerb in Anspruch bezogenen Dienstleistungen für Aufbau, Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung sowie für die betriebsnotwendige Verlegung eines Starkstromkabels.[8]Aufwendungen für die Nutzung der Ladevorrichtung sind Zahlungen des Arbeitgebers für die laufenden Kosten für Betrieb, Wartung und Reparatur der Ladevorrichtung sowie für die Miete eines Starkstromzählers, nicht aber die Kosten für den Ladestrom.[9] Der Ausschluss des Ladestroms von der Pauschalierung folgt aus dem systematischen Zusammenhang zur Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG, die nur den Bezug von Ladestrom aus einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erfasst, nicht aber den Ladestrom aus einer an den Arbeitnehmer zeitweise überlassenen Ladevorrichtung. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten des Ladestroms für ein an diesen auch zur privaten Nutzung überlassenes betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, liegt steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG vor.[10]

 

Rz. 36f

Zuschüsse des Arbeitgebers sind für konkrete Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung pauschalierungsfähig. Abweichend hiervon lässt die Finanzverwaltung die Pauschalierung auch für pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für die Nutzung der Ladevorrichtung...

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