Rn. 76

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wird ein inhaltlich unbestimmter Bescheid im Klageverfahren durch förmlichen Änderungsbescheid ersetzt, liegt hierin zwar keine Heilung. Der Kläger kann den Änderungsbescheid aber zum Gegenstand des Verfahrens machen, § 68 FGO. Ob der geänderte Bescheid fehlerhaft war, ist dann nicht mehr von Bedeutung. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mehr darauf berufen, es habe ein Änderungsbescheid nicht ergehen dürfen, da ein Erstbescheid – wegen dessen Unwirksamkeit – nicht vorgelegen habe, BFH BFH/NV 1986, 86. Vgl auch BFH v 09.09.1986, BStBl II 1987, 28, zu § 68 FGO, wonach ein GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke durch einen GewSt-Messbescheid für das Kj im Klageverfahren ersetzt werden kann.

Ob im Klageverfahren ein Pauschalierungsbescheid durch einen Haftungsbescheid nach § 68 FGO ersetzt werden kann, ist strittig: bejahend Krüger in Schmidt, § 40 EStG Rz 28 (41. Aufl), wonach es nicht auf die Nämlichkeit der beiden VA ankommt (mit Verweis auf BFH v 09.09.1986, aaO); aA Thürmer in Brandis/Heuermann, § 40 EStG Rz 118 (161. EL März 2022), da der Haftungsbescheid ein anderer Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis sei und den Pauschalierungsbescheid nicht ersetze.

Aufgrund der unterschiedlichen Folgen eines Haftungs- und Pauschalierungsbescheids ist mE tendenziell der Auffassung zu folgen, dass im Klageverfahren der Pauschalierungsbescheid nicht mehr ersetzt werden kann. Dies muss auch im umgekehrten Falle gelten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge