Rn. 336e
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Besteht im Handelsrecht ein Ansatz- oder Bewertungswahlrecht, das steuerlich auf eine verbindliche Regel trifft, geht die steuerliche Regelung vor, das handelsrechtliche Wahlrecht wird verdrängt. Ob es zu Abweichungen kommt, hängt davon ab, ob
(1) | die steuerlich zwingende Vorgabe innerhalb des handelsrechtlichen Wahlrechtsbereichs liegt und |
(2) | das Wahlrecht in der HB übereinstimmend oder abweichend vom Steuerrecht ausgeübt wird, der Bilanzierer selbst also eine Übereinstimmung der betreffenden Wertansätze wünscht. |
Beispiele:
- Selbst geschaffene Immaterialgüter des AV: nach § 248 Abs 2 S 1 HGB Ansatzwahlrecht, nach § 5 Abs 2 EStG Ansatzverbot (s Rn 680);
- Disagio: handelsrechtlich besteht nach § 250 Abs 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht, steuerlich besteht eine Aktivierungspflicht (s Rn 827);
- vorübergehende Wertminderungen von Finanzanlagen: handelsrechtlich Abschreibungswahlrecht, steuerlich Abschreibungsverbot (s Rn 486);
- planmäßige Abschreibung immaterieller Vermögensgegenstände des AV: handelsrechtlich Methodenwahlrecht, steuerlich lineare Abschreibung.
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