Rn. 336e

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Besteht im Handelsrecht ein Ansatz- oder Bewertungswahlrecht, das steuerlich auf eine verbindliche Regel trifft, geht die steuerliche Regelung vor, das handelsrechtliche Wahlrecht wird verdrängt. Ob es zu Abweichungen kommt, hängt davon ab, ob

(1) die steuerlich zwingende Vorgabe innerhalb des handelsrechtlichen Wahlrechtsbereichs liegt und
(2) das Wahlrecht in der HB übereinstimmend oder abweichend vom Steuerrecht ausgeübt wird, der Bilanzierer selbst also eine Übereinstimmung der betreffenden Wertansätze wünscht.
 

Beispiele:

  • Selbst geschaffene Immaterialgüter des AV: nach § 248 Abs 2 S 1 HGB Ansatzwahlrecht, nach § 5 Abs 2 EStG Ansatzverbot (s Rn 680);
  • Disagio: handelsrechtlich besteht nach § 250 Abs 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht, steuerlich besteht eine Aktivierungspflicht (s Rn 827);
  • vorübergehende Wertminderungen von Finanzanlagen: handelsrechtlich Abschreibungswahlrecht, steuerlich Abschreibungsverbot (s Rn 486);
  • planmäßige Abschreibung immaterieller Vermögensgegenstände des AV: handelsrechtlich Methodenwahlrecht, steuerlich lineare Abschreibung.

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