Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wird mit einem Blockheizkraftwerk Strom und gleichzeitig Wärme für die Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus erzeugt, so sind die Aufwendungen, die auf die Stromerzeugung entfallen (ggf im Wege der Schätzung zu ermitteln) als BA anzusetzen, wenn die Stromerzeugung gewerblich betrieben wird (s BFH BStBl II 2018, 630; FG Nds v 10.07.2008, 15 K 370/07; zu Einkünften aus VuV s FG D'dorf v 26.02.2019, 13 K 3082/17 E, F).

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Erzielt eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Einkünfte aus dem Betrieb des Blockheizkraftwerks, liegt eine Mitunternehmerschaft vor (mit der Folge eines eigenständigen Feststellungsverfahrens!). Liegt die Tätigkeit im Rahmen des Verbandszwecks, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft aber keine PersGes, so dass eine Abfärbung der gewerblichen Einkünfte auf die Vermietungseinkünfte nicht gegeben ist (s BFH BStBl II 2019, 160).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Aufteilung zwischen privater und gewerblicher Stromerzeugung und privater Wärmeerzeugung kann aus Vereinfachungsgründen nach Ansicht der Verwaltung anhand der vom Hersteller bescheinigten Stromkennzahlen oder Leistungsangaben vorgenommen werden, sofern an der Anlage keine geeichte Messeinrichtung vorhanden ist (s OFD Münster v 10.07.2012, S 2172–12-St 14–33). Auch s LfSt Nds v 12.07.2018, S 2240–186 – St 222/St 221, Tz III.2.

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