Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Soweit Steuerberatungs- und Steuerprozesskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gewinns stehen, sind sie als BA zu berücksichtigen. Dies ist unproblematisch bei Betriebssteuern, wie zB USt, GewSt, betriebliche Kfz-Steuer und GrSt für Betriebsgrundstücke (BFH BStBl II 1984, 301). Bei Personensteuern ist dies fraglich, da nach § 12 Nr 3 EStG diese nicht abzugsfähig sind. Rspr und Literatur erkennen jedoch auch solche Steuerberatungs- und Steuerprozesskosten zu Recht an, soweit sie auf die Gewinnermittlung oder Gewinnverteilung entfallen (BFH BStBl III 1966, 190; BFH/NV 2014, 1200; Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Prozesskosten").

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Fallen Steuerberatungskosten dagegen für die Übertragung der Ergebnisse der Einkünfteermittlung in die Vordrucke der ESt-Erklärung an oder beziehen sie sich auf den Abzug privater Aufwendungen oder auf Veranlagungs- und Tariffragen, so waren sie (bis VZ 2005; s G zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3682) als SA gemäß § 10 Abs 1 Nr 6 EStG aF abziehbar (vgl BFH BStBl III 1966, 190; BStBl II 1987, 711; 1998, 621). Auch

  • Kosten der Erstellung einer gesonderten Gewinnfeststellungserklärung und
  • die Beratungskosten für die Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften,
  • Kosten für den Verkauf von im PV gehaltenen GmbH-Anteilen (FG Münster EFG 2019, 1900)

zählen nicht zu den BA, da sie die Privatsphäre des StPfl betreffen (BFH BFH/NV 1999, 610; 2005, 2186).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Beratungskosten für die InvZul sind aber BA (OFD Kiel StEd 1999, 711).

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Durch die ersatzlose Streichung des § 10 Abs 1 Nr 6 EStG ab VZ 2006 sind privat veranlasste Steuerberatungskosten nicht mehr abzugsfähig, so dass es in vielen Fällen auf die Abgrenzung zu den betrieblich veranlassten Steuerberatungskosten ankommt. In einem BMF-Schreiben hat die Verwaltung nur unzureichend die Abgrenzungsfragen geklärt (s BMF BStBl I 2008, 256), zutreffend weist Kanzler auf fehlerhafte Abgrenzungen hin (Kanzler in Kanzler/Nacke, Steuerrecht aktuell 1/2008, Herne 2008, 197ff).

 

Rn. 5

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Auf Steuerprozesskosten ist § 12 Nr 3 EStG nicht anzuwenden, so dass die Kosten der Rechtsverfolgung auch nach den oben genannten Abgrenzungen als BA berücksichtigt werden können. Damit kommt ein Abzug dann in Betracht, wenn der Streitgegenstand des Verfahrens den betrieblichen Bereich der Steuerfestsetzungen betrifft (zB Gewinnermittlung, Betriebssteuern, Einkunftserzielung; aA FG D'dorf DStRE 2009, 649).

 

Rn. 6

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Nacherklärung von Zinseinkünften nach dem StraBEG sind nicht abzugsfähig (s BFH BStBl II 2013, 344).

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