Rn. 396

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 246 Abs 1 S 1 HGB bestimmt, dass der JA sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, RAP ebenso wie Aufwendungen und Erträge enthalten muss, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Liegt am Bilanzstichtag ein dem StPfl subjektiv zuzurechnender Vermögensgegenstand des BV vor, besteht (vorbehaltlich eines eingreifenden Aktivierungsverbots oder des Vorliegens eines schwebenden Geschäfts) Aktivierungspflicht. Aktivierungswahlrechte in Bezug auf Vermögensgegenstände bestehen mit Ausnahme des Aktivierungswahlrechts für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des AV sowie unter Wesentlichkeitserwägungen akzeptierter Aktivierungswahlrechte (wie das für GWG nach § 6 Abs 2, 2a EStG, im Einzelnen s Rn 407b) nicht. Sind die Aktivierungsvoraussetzungen erfüllt, muss aktiviert werden, sind sie nicht erfüllt, darf nicht aktiviert werden (grundlegend BFH v 03.02.1969, GrS 2/68, BStBl II 1969, 291), Raum für subjektives Ermessen des StPfl belässt der Vollständigkeitsgrundsatz außerhalb von Wesentlichkeitsfragen nicht (Freericks, Bilanzierungsfähigkeit und Bilanzierungspflicht in Handels- und Steuerbilanz, 215 (1976)). Die Frage der Vollständigkeit des JA erweist sich damit als (personelles und sachliches) Zurechnungsproblem (vgl Justenhoven/Meyer in BeBiKo, § 246 HGB Rz 2 (13. Aufl 2022)).

Das handelsrechtlich gemäß § 246 Abs 1 HGB – vollständig – auszuweisende BV ist gemäß § 5 Abs 1 EStG Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung; das Vollständigkeitsgebot ist auch für Ansatzfragen in der Steuerbilanz maßgebend (zum Konkurrenzverhältnis von § 246 HGB iVm § 5 Abs 1 EStG und § 39 AO Briesemeister in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, Rz 664 (4. Aufl 2021)).

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