Rn. 656

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Für die selbstständige Bewertbarkeit nach dem Einzelbewertungsgrundsatz gem § 252 Abs 1 Nr 3 HGB kommt es auf die wirtschaftliche Wertung der allg Verkehrsauffassung an u nicht auf die bürgerlich-rechtliche Beurteilung etwa nach §§ 93, 94 BGB. Bestandteile von WG sind selbst keine WG, wenn sie nicht selbstständig bewertbar sind (Moxter, BB 1987, 1846). Solche unselbstständigen Bestandteile von WG werden ihrerseits selbstständige WG erst, wenn sie selbst Gegenstand eines Umsatzgeschäfts werden, also mit ihrer Vermietung oder Verpachtung oder Veräußerung aus dem Verbund mit dem sie umfassenden WG herausgelöst werden (zB Verpachtung eines Know-how, Veräußerung eines Kundenstammes). War ein solcher Gegenstand für sich Objekt einer Anschaffung, ist er für den Erwerber ein selbstständiges WG u bleibt es auch, wenn es nicht mit einem anderen WG verbunden wird. Wer ein Know-how erwirbt, muss dieses WG als immaterielles Anlagegut in der Bilanz ansetzen; es ist nicht Bestandteil seines originären Geschäftswerts. Dabei ist entscheidend, was Gegenstand der Anschaffung war.

 

Rn. 657

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Grundstück u aufstehende Gebäude sind je für sich selbstständig WG (BFH BStBl II 1969, 108; s § 6 Rn 500). Steht ein Gebäude auf mehreren Grundstücken iSd bürgerlichen Rechts, können die Grundstücke dennoch selbstständige WG sein (BFH BStBl II 1973, 706). Sie können aber auch ein einziges Grundstück geworden sein, vor allem, wenn das zweite Grundstück als Grundstücksstreifen hinzuerworben wurde, um einen Überbau des ursprünglichen Grundstücks zu vermeiden o weil es bereits zu einem Überbau des ursprünglichen Grundstücks gekommen ist; in einem solchen Fall kann der hinzuerworbene Grundstücksteil nur einen unselbstständigen Teil des gesamten bebauten Grundstücks bilden (BFH BStBl II 1979, 259). Selbstständige WG sind auch das Erbbaurecht u das auf ihm als sein Bestandteil errichtete Gebäude (§ 12 Abs 1 S 1 ErbbVO, BFH BStBl II 1977, 384 zu § 23 EStG).

 

Rn. 658

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Dem Grundstück dienende Rechte (Grunddienstbarkeiten, § 1018 BGB; subjektiv dingliches Vorkaufsrecht, § 1094 Abs 2 BGB; subjektiv dingliche Reallast, § 1105 Abs 2 BGB), Jagdrecht (§ 3 Abs 1 S 2 BundesjagdG), Apothekenrealrechte, Mineralgewinnungsrechte iSd Art 68 EGBGB, Fischereirechte, Gerechtigkeiten u Gefälle sind trotz ihrer bürgerlich-rechtlichen Eigenschaft als Grundstücksbestandteile (§ 96 BGB) selbstständige WG (BFH BStBl II 1974, 767 für ein altes bayerisches Jagdrecht).

Von den wesentlichen Bestandteilen des Grund u Bodens werden Bodenschätze selbstständige WG, sobald sie zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht werden, dh wenn zB mit einer Aufschließung begonnen wird o mit ihr zu rechnen ist (BFH BStBl II 1989, 37; 1991, 346; 1994, 846). Das gilt unabhängig davon, ob das Grundstück BV ist o PV (BFH BStBl II 1982, 643; 1977, 825). Als WG greifbar wird der Bodenschatz aber auch dann, wenn beim Erwerb des Grundstücks ein Preis nicht nur für den Grund u Boden, sondern für den unter der Erdoberfläche lagernden Bodenschatz berechnet u gezahlt wird (BFH BStBl II 1979, 624). Wird ein Teil des Erdkörpers unter der Oberfläche des Grundstücks in einen anderen Nutzungs- u Funktionszusammenhang gestellt als das Grundstück im Übrigen (§ 905 S 1 BGB), können auch unter der Erdoberfläche liegende Grundstücksteile gegenüber dem Grundstück selbstständige WG sein (BFH BStBl II 1977, 796).

Nach diesen Grundsätzen ist auch der Aufwuchs auf dem Grund u Boden, sind also Pflanzenbestände (das Feldinventar) u stehende Ernte auf dem Ackerland gegenüber dem Grundstück selbstständige WG (BFH BStBl II 1979, 138). Hingegen stellt die Grasnarbe von Grünland gegenüber dem Grund u Boden kein gesondertes WG dar (BFH BStBl II 1984, 424).

Zu Anliegerbeiträgen uÄ s § 6 Rn 510ff.

 

Rn. 659–660

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

 

Rn. 661

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Bei verschiedenen Nutzungs- u Funktionszusammenhängen von Grundstücksteilen kann das bürgerlich-rechtlich ungeteilte Grundstück nach den Rechtsgrundsätzen des BFH BStBl II 1974, 132 mehrere WG umfassen (BFH BStBl II 1977, 796). Das Grundstück ist gegenüber dem aufstehenden Gebäude ein selbstständiges WG (BFH BStBl II 1969, 108); bei Zuordnung von Grund u Boden u Gebäuden zum BV hingegen sind beide einheitlich zu beurteilen (BFH BStBl II 1977, 388; 1980, 5;). Mehrere auf demselben Grundstück stehende Gebäude, die zueinander keine bautechnische Verbindung haben, sind im Verhältnis zueinander selbstständige WG (BFH BStBl II 1984, 196 für PV; hierzu s § 6 Rn 500, 520).

 

Rn. 662

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Stehen Teile eines Gebäudes in verschiedenen Nutzungs- u Funktionszusammenhängen, dann ist jeder dieser verschieden genutzten Gebäudeteile ein besonderes WG (BFH BStBl II 1974, 132).

 

Rn. 663

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Auch die Zuordnung von Gebäudebestandteilen zum Gebäude, zu einem Gebäudeteil, zu einer wirtschaftlichen Einheit außerhalb des Gebäudes o ihre Eigenschaft als selb...

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