Rn. 161a

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Das Gebäude ist mit allen Bestandteilen, die zu seiner Herstellung und Nutzung erforderlich sind, grds ein einheitliches unteilbares WG (BFH v. 22.08.1966, GrS 2/66 BStBl III 1966, 672; BFH v. 26.11.1973, GrS 5/71 BStBl II 1974, 132), aber s Rn 165. Für die Frage, welche Bestandteile zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt sind, kommt es nicht ausschlaggebend darauf an, ob das WG wesentlicher Bestandteil des Gebäudes iSd §§ 93 u 94 Abs 2 BGB geworden ist; entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist vielmehr, ob das WG im Einzelfall nach der allg Verkehrsanschauung in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu dem Gebäude als solchem steht (BFH v 26.11.1873, GrS 5/71, BStBl II 1974, 132; BFH v 09.11.1976, VIII R 27/75, BStBl II 1977, 306), dh eine zweckentsprechende Nutzung üblicherweise ermöglicht/fördert. In diesem Sinne unselbstständige Gebäudeteile teilen bilanziell das Schicksaal des Gebäudes.

Originär bewegliche Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung eines Bauwerks dienen, sind zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt, dh unselbstständige, den Bestand des Gebäudes an sich ausmachende Gebäudebestandteile, wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt oder wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden (BFH v 31.07.1997, III R 247/94, BFH/NV 1998, 215). Die bilanzielle Selbstständigkeit einer dienenden, ursprünglich beweglichen Sache geht verloren, wenn die Hauptsache (Gebäude) ohne die Verbindung mit der dienenden Sache unvollständig erscheint, eine besondere Prägung verliert oder gar ein negatives Gepräge hat (vgl BFH v 25.05.2000, III R 65/96, BStBl II 2000, 628 mwN).

Unselbstständige Gebäudeteile sind zB

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge