Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschreibung einer Mehrfachparkanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Mehrfachparkanlage ist kein eigenständiges, entsprechend seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibbares Wirtschaftsgut, sondern stellt einen der Abschreibung der einzelnen Gebäudeteile im Sinne des § 7 Abs. 5a EStG unterliegenden unselbstständigen Gebäudebestandteil dar.
  2. Eine an einem Miet- und Geschäftshaus angebaute Mehrfachparkanlage ist analog zu den Gebäudeteilen, denen sie zuzuordnen ist, abzuschreiben.
 

Normenkette

EStG § 7

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welchen Grundsätzen die Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen sog. Mehrfachparker vorzunehmen ist.

Bei den Klägern handelt es sich um Eheleute, die von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Eigentümer eines auf dem Grundstück…in… im Zeitraum 1995 bis 1998 errichteten und in Wohneigentumseinheiten aufgeteilten Mehrfamilienhauses, das teils (ab 1998) zu fremdbetrieblichen Zwecken (Vermietung an Finanzdienstleister und die als Innenarchitektin tätige Klägerin), teils zu fremden und teils (ab 1999) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Im Jahr 1998 wurde im Zuge der Herstellung des Gebäudes an dieses Objekt ein „Mehrfachparker” (Typ…der Fa. ...) angebaut, der durch das hydraulische Versetzen von Konstruktionsböden das Parken auf mehreren Ebenen ermöglicht. Aus den vom Senat beigezogenen Unterlagen des Magistrats der Stadt…(Bauaufsichtsamt), auf die Bezug genommen wird, ergibt sich, dass am 29.5.1996 die Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Wohngebäudes mit Büronutzung im Erdgeschoss, Errichtung von 3-fach Parkern, Abbruch von Bauanlagen, Schuppen” erteilt wurde. Die Rubrik „Auflagen” enthält unter der Ziffer 01. folgende Regelung: „Zur Erfüllung des § 50 HBO-93 in Verbindung mit der Einstellplatzsatzung der Stadt…sind für das Vorhaben 11 Einstellplätze erforderlich. Diese Forderung ist erfüllt durch 12 Plätze auf dem eigenen Grundstück gemäß Plan 4”.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 gab der Kläger in Bezug auf die Nutzung des errichteten Objekts an, dass 166 qm (= 19,76 %) für gewerbliche Zwecke und 475,21 qm für fremde Wohnzecke vermietet seien und 201.18 qm (23,87 %) eigenen Wohnzwecken dienten. Für die auf die vermieten Einheiten entfallenden Herstellungskosten (nach seiner Berechnung 977.553,17 DM) beanspruchte er die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Höhe von 7 % (= 68.428,72 DM). Außerdem machte der Kläger unter der Position „Abschreibung Außenanlage” für Parkplätze Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 2.250,00 DM (270.000,00 DM x 10 v. H. x 1/12 - für den Monat Dezember -) geltend.

lm Anschluss an eine bei dem Kläger durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung wich das Finanzamt im Bescheid vom 19.4.2001, mit dem die Einkommensteuer für 1998 auf 0 DM festgesetzt wurde, von diesen Angaben ab, indem es zunächst die auf die vermieteten Einheiten entfallenden Herstellungskosten (nach seiner von den Klägern gebilligten Berechnung 954.714,16 DM) entsprechend den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen aufteilte und sodann für die zu fremden Wohnzwecken genutzten Einheiten gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG degressive AfA in Höhe von 53.625,00 DM (= 7 % von 766.063,00 DM) und für die Büroräume gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG lineare (zeitanteilige) AfA in Höhe von 315,00 DM (2 % von 188.651,00 DM x 1/12) berücksichtigte. Ferner setzte es für die Mehrfachparkanlage AfA in Höhe von 500,00 DM (Herstellungskosten: 300.000,00 DM x 2 % x 1/12) an. Zur Begründung führte es diesbezüglich aus, dass es sich bei den Parkplätzen um eine „unter dem Gebäude befindliche Tiefgarage” handele, die wegen des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs als unselbständiger Gebäudeteil zu beurteilen sei und daher wie das Gebäude selbst abzuschreiben seien.

In der für das Jahr 1999 abgegebenen Einkommensteuererklärung folgten die Kläger dieser Berechnung des Finanzamts mit Ausnahme der auf die Mehrfachparkanlage entfallenden AfA, die sie mit 30.480,00 DM (= 10 % von 304.800,00 DM) ermittelten, während das Finanzamt in dem für diesen Veranlagungszeitraum ergangenen Bescheid vom 17.12.2001 lediglich 6.097,00 DM (2 % von 304.800 DM) ansetzte. Hinsichtlich der Vorkosten für am 1.10.1999 bezogene eigengenutzte Wohnung in dem Gebäude…machten die Kläger u. a. die auf diese Wohnung entfallenden Schuldzinsen aus den Jahren 1997 (1.299,99 DM) und 1998 (8.796,74 DM) geltend. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber nur die in 1999 gezahlten Vorkosten.

Aufgrund der Steuerfestsetzung für das Jahr 1998 (Bescheid vom 19.4.2001) ergab sich ein Verlustrücktrag in Höhe von 8.779,00 DM, der in dem ebenfalls am 19.4.2001 ergangenen Änderungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 1997 Berücksichtigung fand. Beide Bescheide vom 19.4.2001 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfu...

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