Leitsatz (amtlich)

Eine abgehängte, mit einer Beleuchtungsanlage versehene Kassettendecke eines Büroraums ist Gebäudebestandteil, nicht Betriebsvorrichtung.

 

Orientierungssatz

1. Ob Einbauten in einem Gebäude als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter oder als Bestandteile des Gebäudes anzusehen sind, beurteilt sich im Einkommensteuerrecht und in dem für die Einheitsbewertung des Gebäudes und des Betriebsvermögens maßgebenden Bewertungsgesetz nach den gleichen Grundsätzen (vgl. BFH-Rechtsprechung).

2. NV: Eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht vorgesehen.

3. NV: Eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG kommt auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Betracht.

4. NV: Die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für ein bebautes Grundstück nach den Verhältnissen der Verkehrswerte auf Grund und Boden und Gebäude (hier Vordergebäude und Hintergebäude) ist in gleicher Weise für den Veräußerer wie für den Erwerber verbindlich (vgl. BFH-Rechtsprechung). Der Erwerber kann nicht geltend machen, ihm sei es nur um e i n e n der erworbenen Gegenstände gegangen und er habe für die übrigen miterworbenen Wirtschaftsgüter weniger als den Verkehrswert oder jedenfalls keinen Überpreis bezahlt. Etwas anderes kann gelten, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Überpreis für einzelne Wirtschaftsgüter entrichtet worden ist.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1; BewG 1974 § 68 Abs. 2 Nr. 2; BewG 1965 § 68 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Steuerberater selbständig tätig; er baute ein erworbenes Gebäude für Zwecke seiner Praxis um.

++/ Der Kläger erwarb ein gemischtgenutztes Grundstück. Zur Straßenseite befand sich ein dreistöckiges Mietwohnhaus mit sechs Wohnungen; an der Rückseite erstreckte sich ein niedrigeres, aus zwei Bauteilen bestehendes Hintergebäude. Der Kläger war vor allem am Erwerb dieses Hintergebäudes interessiert, um hierin in günstiger Lage seine Praxis zu betreiben.

Nach einer Betriebsprüfung wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) streitig, welcher Teil des Kaufpreises auf das Hintergebäude entfalle und ob der Kläger wegen des Abbruchs eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in Anspruch nehmen könne. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger wegen dieses und anderer Punkte hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1972 bis 1975 Klage zum Finanzgericht (FG). Das FG gewährte die AfaA wegen des Teilabbruchs, da sich der Abbruch erst nach dem Erwerb des Grundstücks als erforderlich erwiesen habe. Zur Ermittlung des Abschreibungsbetrags teilte das FG den Kaufpreis im Verhältnis der Verkehrswerte für Vor- und Hintergebäude, Grund und Boden sowie Pflasterung anhand eines eingeholten Sachverständigengutachtens auf. /++

Der Kläger hat ca. 20 cm unter der Decke des Gebäudes eine sog. Kassettendecke angebracht, in deren einzelne Felder zum Teil Leuchten eingelassen waren. Der Kläger wollte die Herstellungskosten dieser Decke gesondert mit jeweils 10 v.H. abschreiben; das FG versagte jedoch diese Absetzung, weil es sich um einen Gebäudebestandteil handle.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

++/ Der Kläger erstrebt den Ansatz höherer Anschaffungskosten für das Hintergebäude um hieraus eine höhere AfaA abzuleiten. Das FG hat den für Vor- und Hintergebäude gezahlten einheitlichen Kaufpreis nach den Verhältnissen der Verkehrswerte beider Gebäude, des zugehörigen Grund und Bodens sowie der Pflasterung des Hofes aufgeschlüsselt. Dieses Verfahren entspricht ständiger Rechtsprechung; die Aufteilung ist in gleicher Weise für den Veräußerer wie für den Erwerber verbindlich (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, Abschn. D II 3; vom 15. November 1978 I R 2/76, BFHE 127, 11 BStBl II 1979, 299; vom 16. Dezember 1981 I R 131/78, BFHE 135, 185, BStBl II 1982, 320). Der Erwerber kann nicht geltend machen, ihm sei es nur um einen der erworbenen Gegenstände gegangen, und er habe für die übrigen miterworbenen Wirtschaftsgüter weniger als den Verkehrswert oder jedenfalls keinen Überpreis bezahlt. Etwas anderes kann gelten, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Überpreis für einzelne Wirtschaftsgüter entrichtet worden ist (BFH-Entscheidung in BFHE 137, 185, BStBl II 1982, 320). Hierfür müßten sich objektive Anhaltspunkte aus der Kaufpreisbemessung ergeben; das FG hat derartiges aber nicht feststellen können.

Das FG hat im Hinblick auf den Teilabbruch des Hintergebäudes eine AfaA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG gewährt; eine solche Absetzung kommt auch bei einer Gewinnermittlung durch Überschußrechnung in Betracht (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Der Kläger erstrebt die AfaA hinsichtlich des gesamten anteiligen Überpreises, weil das Gebäude nur in Höhe des Verkehrswerts wirtschaftlich nutzbar gewesen sei und die Entwertung im Rahmen der Baumaßnahmen aufgetreten sei. Damit macht der Kläger aber nicht Gründe für eine nach seinem Erwerb eingetretene außerbetriebliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung geltend, die allein zu einer AfaA führen könnte. Der Sache nach verlangt er vielmehr eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG aber nicht vorgesehen ist. /++

Der Kläger will die im Rahmen der Umbaumaßnahmen angebrachte Kassettendecke nicht als Gebäudebestandteil, sondern als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut ansehen und hierauf eine gesonderte AfA vornehmen. Diesem Verlangen hat das FG zu Recht nicht entsprochen. Ob Einbauten in einem Gebäude als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter oder als Bestandteile des Gebäudes anzusehen sind, beurteilt sich im Einkommensteuerrecht und in dem für die Einheitsbewertung des Gebäudes und des Betriebsvermögens maßgebenden Bewertungsgesetz (BewG) nach gleichen Grundsätzen (vgl. BFH-Beschluß vom 26.November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, 135; BFH-Urteil vom 20.März 1975 IV R 16/72, BFHE 116, 112, BStBl II 1975, 689). Entscheidend ist im Streitfall demnach, ob die fragliche Decke zu dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht oder ob sie eine Betriebsvorrichtung i.S. von § 68 Abs.2 Nr.2 BewG 1965 bildet. Nach dem Gesetz gehören dazu Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Dies bedeutet, daß mit dem in Frage stehenden Gegenstand das Unternehmen selbst betrieben wird (BFH-Urteil vom 7.Oktober 1983 III R 138/80, BFHE 140, 287, BStBl II 1984, 262). Dies kann von der Kassettendecke im Streitfall aber nicht gesagt werden.

Als Decke hat sie vielmehr zunächst die Funktion, einen Raumabschluß zu bilden, also der Aufteilung und Nutzbarmachung des Gebäudes zu dienen; daß sie nicht gleichzeitig auch den Gebäudekörper trägt, steht dem nicht entgegen. Ebensowenig ist hinderlich, daß sie auch eine Beleuchtungsanlage für den Büroraum enthält. Eine derartige Anlage ist gleichfalls Gebäudebestandteil, weil sie erst die Voraussetzung für die Nutzung des Gebäudes in der Dunkelheit schafft (vgl. BFH-Urteil vom 5.März 1974 I R 160/72, BFHE 111, 519, BStBl II 1974, 353). Ob für Kassettendecken in einem Warenhaus etwas anderes gelten kann (so Söffing, Neue Wirtschaftsbriefe, Fach 3 S.4737), bleibt dahingestellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61902

BStBl II 1988, 440

BFHE 151, 81

BFHE 1988, 81

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