Rn. 122

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Eine Regelung für die WK ist in der Vorschrift des § 3c Abs 2 S 6 EStG nicht vorgesehen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich das WG im PV des StPfl befindet, zB wegen mangelnder personeller Verflechtung. Erfolgt die Nutzungsüberlassung, um Erträge aus der Beteiligung zu erzielen, so sei § 3c Abs 2 EStG bereits nach den allg Grundsätzen anwendbar (Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 104, 84. EL; Isler in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 83, Stand 09.05.2019; zur Verlagerung von Pachteinahmen zu Beteiligungserträgen BFH v 28.02.2013, IV R 49/11, BStBl II 2013, 802).

 

Beispiel:

Der Gesellschafter G ist zu 20 % an der T-GmbH beteiligt. Er überlässt ein WG (zB Immobilie) aus seinem PV der GmbH teilentgeltlich. Der Gesellschafter hat im Jahr 01 laufende Aufwendungen (Erhaltungsaufwendungen) und substanzbezogene Aufwendungen (AfA).

Lösung

Die Vorschrift des § 3c Abs 2 S 6 EStG ist nach zutreffender Auffassung nicht anzuwenden, da hierunter nur BV-Minderungen, BA und Veräußerungskosten fallen.

In der Literatur wird hierzu jedoch auch die Ansicht vertreten, dass es vorrangig auf den Grund für die Nutzungsüberlassung ankomme (Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 104, 84. EL). In diesem Fall lägen keine Einkünfte aus VuV, sondern Einkünfte aus KapVerm vor. Die tatsächlichen WK sind in diesem Fall ab VZ 2009 gemäß § 20 Abs 9 S 1 EStG nicht mehr abziehbar, sondern nur nach der Option zum Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs 2 Nr 3 EStG.

 

Rn. 123

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Diese Umqualifizierung der Einkünfte aus VuV in Einkünfte aus KapVerm und die Zuordnung der WK zu den Einkünften aus § 20 EStG ist nicht zulässig (glA Ott, DStZ 2016, 15 (16)). Der Grund für die Nutzungsüberlassung kann nicht dazu führen, dass WK den Einkünften aus KapVerm zugeordnet werden. Im Übrigen müsste die FinVerw nachweisen, dass der StPfl das WG aus dem Grund verbilligt überlässt, um höhere Beteiligungserträge aus der KapGes zu erzielen. Bei einer verbilligten Überlassung von WG ist nur eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung in den entgeltlichen und unentgeltlichen Teil möglich (zB Regelung des § 21 Abs 2 EStG).

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