Rn. 52
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Als steuerfreie Einnahmen werden auch Ausgaben angesehen, die steuerfrei ersetzt werden (zB steuerfreie Erstattung von Reisekosten durch den ArbG nach § 3 Nr 16 EStG). Für Ausgaben, die durch steuerfreie Einnahmen ersetzt werden, ist das Abzugsverbot anwendbar, soweit die Belastung entfällt (zB Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten nach § 3 Nr 16 EStG, BFH v 24.03.2011, VI R 48/10, BFH/NV 2011, 1321). Der ArbN kann in diesem Fall keinen WK-Abzug vornehmen, da ihm vom ArbG Reise- oder Umzugskosten ersetzt wurden.
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