Rn. 26

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Vorschrift des § 3c Abs 1 EStG greift iRd Einkünfteermittlung, nicht für Ausgaben, die von der Summe oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte oder vom Einkommen abgezogen werden. Nach dem Wortlaut des § 3c Abs 1 EStG werden allein BA und WK einschließlich vorab entstandener und nachträglicher BA/WK erfasst und folglich nicht SA oder ag Belastungen. Für SA gelten die Sonderregelungen des § 10 Abs 1a Nr 2 S 1, § 10 Abs 2 Nr 1 EStG. Allerdings ordnet die Vorschrift des § 10 Abs 2 Nr 1 EStG ein Abzugsverbot nach dem Korrespondenzprinzip für SA an, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (zum Abzugsverbot von Krankenversicherungsbeiträgen als SA im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen s FG D'dorf v 08.05.2015, 9 K 400/14 E, EFG 2015, 1355; vgl auch Vorlagenbeschluss an den EuGH, BFH v 16.09.2015, I R 62/13, DStR 2016, 113 ff, nachgehend Urteil des EuGH v 22.06.2017, C-20/16).

 

Rn. 27

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Vorschrift des § 3c Abs 1 EStG hat grds deklaratorische Bedeutung, da diese Norm ein Resultat der von der Rspr entwickelten Grundsätze ist. Auf der Grundlage des objektiven Nettoprinzips werden nur die BA/WK zum Abzug zugelassen, die für die Gewinnung der stpfl Einnahmen erforderlich sind; die Abzugsfähigkeit von BA/WK zur Gewinnung steuerfreier Einnahmen würde zu einem ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil führen (sog "ungerechtfertigtes superfluum"; vgl von Beckerath in K/S/M, § 3c EStG Rz A8, 279. EL; Levedag in Schmidt, § 3c EStG Rz 1, 39. Aufl).

 

Rn. 28–29

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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