Erlass mit Übergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in anderem Mitgliedstaat als der Ansässigkeit, Progressionsvorbehalt, Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Ansässigkeitsstaat, DBA Deutschland/Frankreich

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat wohnender und für die öffentliche Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats tätiger Steuerpflichtiger Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung, die im Beschäftigungsmitgliedstaat von seinem Arbeitslohn einbehalten werden, ‐ anders als vergleichbare Beiträge zur Sozialversicherung des Wohnsitzmitgliedstaats ‐ nicht von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer im Wohnsitzmitgliedstaat abziehen kann, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den beiden Mitgliedstaaten im Wohnsitzmitgliedstaat des Arbeitnehmers nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöht.

 

Normenkette

AEUV Art. 45

 

Beteiligte

Bechtel

Wolfram Bechtel, Marie-Laure Bechtel

Finanzamt Offenburg

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 16.09.2015; Aktenzeichen I R 62/13; BFH/NV 2016, 321)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Freizügigkeit der Arbeitnehmer ‐ In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte ‐ Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzmitgliedstaat ‐ Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung, die von den in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielten Einkünften einbehalten werden ‐ Abzug dieser Beiträge ‐ Voraussetzung des Nichtvorliegens eines unmittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen“

In der Rechtssache C-20/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2016, in dem Verfahren

Wolfram Bechtel,

Marie-Laure Bechtel

gegen

Finanzamt Offenburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter E. Levits (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Herrn und Frau Bechtel, vertreten durch Rechtsanwalt J. Garde,

‐ des Finanzamts Offenburg, vertreten durch E. Lehmann als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, R. Kanitz und D. Klebs als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Wolfram Bechtel und Frau Marie-Laure Bechtel auf der einen und dem Finanzamt Offenburg (Deutschland) auf der anderen Seite wegen der Berücksichtigung der von Frau Bechtel in Frankreich gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Eheleute Bechtel und bei der Festsetzung des auf ihr zu versteuerndes Einkommen der Jahre 2005 und 2006 anwendbaren besonderen Steuersatzes.

Rechtlicher Rahmen

Deutsches Recht

Rz. 3

Nach § 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: EStG 2002) sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Rz. 4

In § 2 EStG 2002, der den Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen regelt, heißt es:

„(1) Der Einkommensteuer unterliegen

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

(2) Einkünfte sind

2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5) Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. …“

Rz. 5

§ 9 („Werbungskosten“) EStG 2002 sieht vor:

„(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

3. Beiträge zu Berufsständen un...

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