Rn. 66

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Nur wenn tatsächlich Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit geleistet wird, sind die Zuschläge begünstigt (st Rspr des BFH, zB BFH BStBl II 1985, 57; 1991, 298; BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888; BFH v 13.03.2008, VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201; BFH v 27.05.2009, VI B 69/08, BStBl II 2009, 730; BFH v 08.12.2011, VI R 18/11, BStBl II 2012, 291 mit Anm Bergkemper, FR 2011, 323; BFH v 29.11.2016, VI R 61/14, BStBl II 2017, 718; ebenso FG Münster EFG 1996, 209 rkr). Diese Arbeitsleistung muss nicht am regelmäßigen Arbeitsplatz im Betrieb geleistet werden, sie kann auch in der Privatwohnung des ArbN erfolgen (FG Münster EFG 1976, 185 rkr).

 

Rn. 67

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Das bedeutet:

- Wird die Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit nicht nach der tatsächlichen Zeit bemessen, sondern aufgrund einer Sondervereinbarung zwischen ArbG u ArbN pauschal abgegolten, so greift § 3b EStG nicht ein, auch wenn der einschlägige Tarifvertrag eine Einzelberechnung nach der tatsächlich geleisteten Zeit vorsieht (BFH BStBl II 1968, 274).
- Erhält ein von der betrieblichen Arbeit freigestelltes Betriebsratsmitglied nach dem sog Vergleichsmann-Prinzip solche Zuschläge, sind diese daher nicht steuerfrei, weil sie ihm nur den durch seine Tätigkeit im Betriebsrat entstehenden Verdienstausfall ausgleichen sollen (BFH BStBl II 1974, 646; H 3b LStH 2018 "tatsächliche Arbeitsleistung"; Giloy, NWB F 6, 4457; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 29).
- Zur Behandlung von Verzinsungen steuerfreier Sonntags-, Feiertags- u Nachtzuschlägen bei einem Arbeitszeitkonto s Rn 93 "Arbeitszeitkonto".
- Werden die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit im Krankheits- o Urlaubsfall weitergezahlt, so sind sie nicht nach § 3b EStG steuerfrei (H 3b LStH 2018 "tatsächliche Arbeitsleistung"; Giloy, NWB F 6, 4457; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 29). Gleiches gilt für den Fall des Mutterschutzes (BFH BStBl II 1985, 57; BFH v 27.05.2009, VI B 69/08, BStBl II 2009, 730; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 29; auch s Rn 14b zum Verfassungsrecht).
- Wird ein tarifvertraglicher Anspruch auf Freizeitausgleich abgegolten, so wird der Zuschlag zusätzlich zum Lohn für die Arbeit an dem Tag gezahlt, der als freier Tag in Anspruch genommen hätte werden können, u nicht als Zuschlag für die Feiertagsarbeit (BFH BStBl II 1981, 801; BFH v 09.06.2005, IX R 68/03, BFH/NV 2006, 37; BFH v 07.07.2005, IX R 56/04, BFH/NV 2006, 66; BFH v 22.09.2005, IX R 55/04, BFH/NV 2006, 712; BFH v 21.02.2006, IX R 27/05, BFH/NV 2006, 1274; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 30). Auch s Rn 54a.
- Sieht der Tarifvertrag einen Freizeitausgleich vor, kommt es darauf an, ob den ArbN ein Rechtsanspruch auf bezahlte Freizeit zusteht (aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvertrag, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz). Falls dem so ist, ist der über den Grundzuschlag hinausgehende Erhöhungsbetrag keine Gegenleistung für die Arbeit an einem Feiertag, sondern dafür, dass an einem an sich freien Tag gearbeitet wurde (u damit ist § 3b EStG nicht anwendbar; BFH v 07.07.2005, IX R 56/04, BFH/NV 2006, 66).
- Sieht der Tarifvertrag für geleistete Feiertagsarbeit ein Wahlrecht des ArbN vor, ob er dafür Freizeitausgleich beanspruchen will o zusätzliche Vergütung, u wählt er die zusätzliche Vergütung, ist diese nicht nach § 3b EStG steuerfrei; es ist keine Gegenleistung für die Feiertagsarbeit, sondern dafür, dass kein Freizeitausgleich gewährt werden konnte u deshalb an einem an sich freien Tag gearbeitet werden musste (BFH v 09.06.2005, IX R 68/03, BFH/NV 2006, 37; BFH v 22.09.2005, IX R 55/04, BFH/NV 2006, 712).
- Zur Rufbereitschaft s Rn 40.

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