Rz. 30

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit werden häufig zusammen mit nicht steuerbefreiten Zuschlägen für Mehrarbeit gezahlt. Hierfür findet sich eine ausführliche Regelung in R 3b Abs. 5 LStR 2015. Unproblematisch sind die Fälle, in denen die Zuschläge getrennt voneinander gezahlt werden, da sich dann die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge ohne Weiteres aussondern lassen. Erfüllt der Arbeitgeber in einem solchen Fall nur den Anspruch des Arbeitnehmers auf den Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, so bleibt dieser vollen Umfangs steuerfrei.[1] Ein einheitlicher Mischzuschlag für begünstigte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und nicht begünstigte Mehrarbeit kann im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge aufgeteilt werden (R 3b Abs. 5 S. 1 Nr. 4 und 5 LStR 201). Ein tarifvertraglicher Mischzuschlag, der sowohl steuerbegünstigte Nachtarbeit als auch nicht begünstigte Mehrarbeit abgelten soll, kann im Verhältnis der im Tarifvertrag für reine Nachtarbeit und für reine Mehrarbeit vereinbarten Zuschlagssätze aufgeteilt werden.[2] Für die Aufteilung genügen hinreichende Anhaltspunkte für die Höhe der Einzelzuschläge.

[1] FG Nürnberg v. 26.3.1987, VI 263/84, EFG 1987, 447; R 3b Abs. 5 S. 1 Nr. 2 LStR 2015.
[2] BFH v. 13.10.1989, VI R 79/86, BFH/NV 1990, 26; BMF v. 28.12.1990, IV B 6 – S 2343 – 61/90, BStBl I 1991, 57.

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