Rn. 40

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In § 39b Abs 2 S 13–16 EStG ist ein besonderer permanenter LStJA für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit Steuerklasse VI geregelt.

 

Rn. 41

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39b Abs 2 S 13 EStG kann das Betriebsstätten-FA auf Antrag zulassen, dass ein besonderer permanenter LStJA vorgenommen wird, sofern (neben den Voraussetzungen gemäß § 39b Abs 2 S 15 EStG, s Rn 43)

  • der ArbN in die Steuerklasse VI eingereiht ist,
  • kein Freibetrag nach § 39a EStG (s Erläut zu § 39a) zu berücksichtigen ist,
  • der ArbN bei dem ArbG nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird sowie
  • die Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Die bis einschließlich 2019 geltende Beschränkung auf unbeschränkt est-pflichtige ArbN ist durch die Änderung in § 42b Abs 1 S 3 Nr 1 EStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) entfallen (auch s § 42b Rn 16 (Pust); Fußnote 2 zu R 39b.8 Abs 1 S 2 Nr 1 LStR 2015).

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, kann der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende LSt auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet werden, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kj bis zum Ende der Beschäftigung gilt.

 

Rn. 42

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Um der zutreffenden geschuldeten Steuer möglichst nahe zu kommen sieht § 39b Abs 2 S 14 EStG vor, dass auch der in dem Kj in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene LSt einzubeziehen ist, soweit dort bereits § 39b Abs 2 S 13 EStG angewandt wurde, also der besondere permanente LStJA durchgeführt wurde (BT-Drucks 18/12127, 61).

 

Rn. 43

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39b Abs 2 S 15 EStG regelt in Ergänzung zu den Voraussetzungen nach § 39b Abs 2 S 13 EStG (s Rn 41) die vom ArbN gegenüber dem ArbG, der den besonderen permanenten LStJA für die Nebenbeschäftigung anwendet, vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung zu erfüllenden Verpflichtungen. Danach muss der ArbN für die Anwendung des § 39b Abs 2 S 13 EStG

  • unter Angabe seiner ID-Nr gegenüber dem ArbG dem besonderen permanenten LStJA zustimmen,
  • mit der Zustimmung den nach § 39b Abs 2 S 14 EStG einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene LSt erklären und
  • mit der Zustimmung versichern, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Abs 2 Nr 2 und 3a EStG bekannt ist.
 

Rn. 43a

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39b Abs 2 S 16 EStG sieht schließlich eine formelle Verpflichtung des ArbG dahingehend vor, dass die Zustimmungserklärung des ArbN gemäß § 39b Abs 2 S 15 EStG zum Lohnkonto zu nehmen ist (BT-Drucks 18/12127, 61).

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