Rn. 16

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Wie sich aus § 42b Abs 1 S 1 EStG ergibt, kommt der LStJA, der bis zum 31.12.20019 nur für ganzjährig unbeschränkt stpfl ArbN möglich war, ab dem 01.01.2020 auch für beschränkt stpfl ArbN in Betracht. Unbeschränkt stpfl sind die ArbN, die ihren Wohnsitz – § 8 AO – oder gewöhnlichen Aufenthalt – § 9 AO – länger als 6 Monate (vgl BFH vom 04.06.1975, I R 250/73, BStBl II 1975, 708; BFH vom 12.04.1978, I R 100/75, BStBl II 1978, 425) im Inland haben, § 1 Abs 1 EStG. Die erweiterte unbeschränkte StPfl kann sich auch aus § 1 Abs 2 und 3 EStG ergeben; BFH vom 24.01.2018, I R 49/16, BStBl II 2018, 621.

Der ArbG darf den LStJA ab dem VZ 2020 auch dann durchführen, wenn die unbeschränkte StPfl erst während des Ausgleichsjahres begonnen hat oder wenn sie im Laufe des Kj endete. Nach der bis zum 31.12.2019 geltenden Rechtslage war die Durchführung des LStJA hingegen ausgeschlossen, wenn die unbeschränkte StPfl erst während des Ausgleichsjahres begann oder wenn sie im Laufe des Kj endete (R 42b Abs 1 S 2 LStR 2023). Die Gesetzesänderung erfolgt vor dem Hintergrund, dass ab dem VZ 2020 auch sämtliche im Inland nicht meldepflichtigen ArbN in das Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale einbezogen werden (§ 39 Abs 3 EStG), Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 4 (September 2022). Zudem dürfte eine ganzjährige Beschäftigung im Inland in einer Vielzahl von Fällen dazu führen, dass der ArbG im Inland zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und dagegen nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt stpfl ist. Der Personenkreis, der trotz ganzjähriger Beschäftigung im Inland der beschränkten StPfl unterliegt, dürfte vor allem Grenzgänger umfassen, vgl BT-Drucks 19/13436, 116. Nach § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst b EStG iVm § 50 Abs 2 S 7 EStG haben beschränkt stpfl Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat jedoch die Möglichkeit, für ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eine Veranlagung zur ESt zu beantragen, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42b EStG Rz 6 (März 2021).

 

Rn. 17–19

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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