Rn. 33

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Aus dem nach Maßgabe von § 39b Abs 2 S 1–5 EStG ermittelten zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahres-LSt zu berechnen. Dies geschieht gemäß § 39b Abs 2 S 6 EStG durch Anwendung des Grundtarifs iSd § 32a Abs 1 EStG (s § 32a Rn 11ff (Nacke)) in den Steuerklassen I, II und IV bzw des Splittingtarifs iSd § 32a Abs 5 EStG (s § 32a Rn 26ff (Nacke)) in der Steuerklasse III.

Die Ermittlung der Jahres-LSt in den Steuerklassen V und VI ist in § 39b Abs 2 S 7 EStG geregelt. Dort greift die sog Aufholberechnung. Danach ist die Jahres-LSt zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zvE nach dem ESt-Grundtarif (§ 32a Abs 1 EStG) ergibt (§ 39b Abs 2 S 7 Hs 1 EStG). Dabei wird von einer gesetzlichen Vermutung ausgegangen, dass die Einkünfte des der Steuerklasse V oder Steuerklasse VI unterliegenden ArbN im Verhältnis von 2:3 zu dem nach Steuerklasse III dem LSt-Abzug unterliegenden Arbeitslohn bzw dem Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis stehen und die nur einmal zu berücksichtigenden Frei- und Pauschbeträge bereits ausgeschöpft sind (BT-Drucks 7/1470, 304; Thürmer in Blümich, § 39e EStG Rz 68 (Dezember 2018)). Die Jahres-LSt beträgt in den Steuerklassen V und VI

  • mindestens 11 237 EUR des zvE
  • für den 11 237 EUR übersteigenden Teil des zvE höchstens 42 %,
  • für den 28 959 EUR übersteigenden Teil des zvE 42 % und
  • für den 219 690 EUR übersteigenden Teil des zvE 45 % (§ 39b Abs 2 S 7 Hs 2 EStG).

Für die LSt-Berechnung ist nach § 39b Abs 2 S 8 EStG entweder die als LSt-Abzugsmerkmal mitgeteilte individuelle Steuerklasse des ArbN (§ 39e Rn 30 (Mues)) oder nach § 39c Abs 1, Abs 2 EStG (s § 39c Rn 10 ff u 20f (Mues)) bzw § 39e Abs 5a, Abs 6 S 8 EStG (s § 39e Rn 60 ff u 79 (Mues)) die Steuerklasse VI maßgebend.

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