Rn. 73

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Ein Arbeitszimmer in einer selbstgenutzten Wohnung dürfte nicht zu den Flächen gehören, die zu Wohnzwecken genutzt werden (Urban, FR 2020, 356 f; aA mit Bezugnahme auf die BT-Drucks Schallmoser in Blümich, § 35c EStG Rz 15; Strahl, KÖSDI 2020, 21 602, 18; Seifert, Stbg 2020, 106; Levedag in Schmidt, § 35c EStG Rz 10).

Es ist streitig, ob es sich bei einem Arbeitszimmer um ein selbstständiges WG handelt. ME ist dies zu bejahen. Dies folgt schon aus dem einheitlich definierten Wirtschaftsgutbegriff (s BFH BStBl II 1974, 132; 1998, 625; 2016, 999). Ein selbstständiges Wirtschaftsgut ist dann gegeben, wenn Räume nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit den übrigen Räumen stehen. Bei einem Arbeitszimmer in einer selbstgenutzten Wohnung ist dies der Fall. Das Wirtschaftsgut Arbeitszimmer ist auch verkehrsfähig. Hierzu reicht aus, dass das WG mit der gesamten Wohnung verkehrsfähig ist (zum Streitstand s zB Kube in Kirchhof, § 23 EStG Rz 6; Bäuml in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 23 EStG Rz 179; Musil in H/H/R, § 23 EStG Rz 130; Kanzler, NWB 2018, 2249 und NWB 2020, 2880; aA Ratschow in Blümich, § 23 EStG Rz 55). Damit sind energetische Maßnahmen, die zu den allg Gebäudekosten gehören, nicht förderwürdig, soweit sie über den Flächenanteil auf ein Arbeitszimmer entfallen (ebenso Levedag in Schmidt, § 35c EStG Rz 10 mit Bezugnahme aber auf Abs 3). Eine entsprechende Kürzung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist daher vorzunehmen.

Dem steht auch nicht die Gesetzesbegründung entgegen. Danach soll unschädlich sein, wenn Teile der Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden (BT-Drucks 19/14338, 22). Im folgenden Satz der Gesetzesbegründung wird aber postuliert, dass eine Förderung ausscheide, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise stpfl Einkünfte erzielt werden, was aber bei einem anerkannten Arbeitszimmer der Fall ist. Da sich die Begründung des Gesetzentwurfs nicht im Wortlaut wiederfindet und eine planwidrige Regelungslücke allein schon wegen der Widersprüchlichkeit der Gesetzesbegründung an dieser Stelle nicht festgestellt werden kann (zur Widersprüchlichkeit s BFH BStBl II 2014, 849, Rz 17), kommt mE auch eine Rechtsfortbildung nicht in Betracht.

 

Rn. 74

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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