Rn. 106

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach § 35c Abs 1 S 1 EStG sind maximal 20 % der förderungsfähigen Aufwendungen von der Steuerschuld abzugsfähig. Wegen der Höchstbeträge der Steuerermäßigung von 14 000 EUR für das Erstjahr und das Folgejahr und 12 000 EUR für das dritte Jahr (s § 35c Abs 1 S 1 EStG) ergibt sich eine maximale Förderung (= Steuerentlastung) von 40 000 EUR. Damit sind energetische Maßnahmen bis maximal 200 000 EUR pro Wohnobjekt förderungsfähig. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt progressionsunabhängig.

 

Rn. 107

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Verteilung auf drei Jahre erfolgt in der Weise, dass im Erstjahr und im Folgejahr 7 % der Aufwendungen, höchstens 14 000 EUR (= 7 % von 200 000 EUR) in Betracht kommen. Im dritten Jahr ist ein Abzug von 6 % der Aufwendungen bis höchstens 12 000 EUR (= 6 % von 200 000 EUR). Die Kosten des Energieberaters sind jedoch zu 50 % von der Steuerschuld abzuziehen (§ 35c Abs 1 S 4 Hs 2 EStG).

 

Rn. 108

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Das Erstjahr des Abzugs ist das Kj des Abschlusses der energetischen Maßnahmen (s Rn 26).

 

Rn. 109

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Wird das Objekt innerhalb des dreijährigen Förderzeitraums veräußert, so fragt sich, ob hier eine Übertragung der verbliebenen Förderbeträge auf den Erwerber erfolgt. Wegen der objektbezogenen Förderung dürfte mE eine Übertragung auf den Erwerber (zB bei Übertragung im zweiten Jahr) möglich sein. Insoweit ist die Rechtslage jedoch nicht geklärt (s auch Hechtner in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 35c EStG Rz 73).

 

Rn. 110

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Ist die tarifliche Steuerschuld in einem VZ des dreijährigen Förderzeitraums niedriger als die begehrte Steuerermäßigung, so geht der Steuerermäßigungsbetrag insoweit verloren (s Hechtner in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 35c EStG Rz 66; Levedag in Schmidt, § 35c EStG Rz 14; Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 27). Es kommt nicht zu einem Vor- oder Rücktrag des nicht wirksamen Steuerermäßigungsbetrages. Dies entspricht der Rechtslage zu § 35a EStG.

 

Rn. 111

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach § 35c Abs 1 S 1 EStG kommt die Ermäßigung der Steuerschuld erst zum Tragen, wenn die "sonstigen Steuerermäßigungen" bereits berücksichtigt worden sind. Somit sind von der Steuerlast zunächst die Steuerermäßigungen nach §§ 34c, 34f, 34g, 35, 35a u 35b EStG vorrangig abzuziehen (s Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 27). Erst von der restlichen Steuerlast kommt ein Steuerabzug nach § 35c EStG in Betracht.

 

Rn. 112

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Des Weiteren ist für die Rechtsfolge von Bedeutung, wie sich die Nutzungsänderungen während des Förderungszeitraumes auswirken. Nach Ansicht von Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 28 kommt im Fall der Änderung der Nutzungs- bzw Eigentumsverhältnisse innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes eine Änderung der Förderung nur mit Ex-nunc-Wirkung in Betracht, so dass eine weitere Inanspruchnahme der Förderung nach § 35c EStG ausscheiden soll. ME dürfte daher eine Änderung eines bereits abgelaufenen Förderjahres nicht in Betracht kommen, wenn in diesem gesamten Förderjahr die Voraussetzungen für die Förderung vorlagen. Darauf deutet mE auch der Wortlaut des § 35c Abs 2 S 1 EStG hin, wenn als Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35c Abs 1 EStG eine ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgte Nutzung "im jeweiligen Kj" gefordert wird.

 

Rn. 113–120

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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