1. Allgemeines

 

Rn. 50

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

§ 35c Abs 1 S 1 EStG enthält eine Legaldefinition des begünstigten Objekts Danach ist ein begünstigtes Objekt ein eigenes Gebäude des StPfl, das zu eigenen Wohnzwecken dient und in der EU bzw in einem EWR-Staat liegt. Das Liegenschaftsmerkmal beruht auf einer unionsrechtskonformen Gestaltung der Begünstigungsregelung. Zu den EWR-Staaten gehören Island, Norwegen, Liechtenstein nicht aber die Schweiz. Problematisch ist insoweit die Überprüfung der energetischen Maßnahmen im Ausland durch das FA.

Des Weiteren ist Voraussetzung, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Durchführung der energetischen Maßnahmen älter als zehn Jahre ist (§ 35c Abs 1 S 2 EStG). ME muss daher zum Zeitpunkt des Beginns der Durchführung der energetischen Maßnahmen das Gebäude 10 Jahre alt sein. Dabei fängt der Zehn-Jahreszeitraum mit Beginn der Herstellung des Objekts an (§ 35c Abs 1 S 2 Hs 2 EStG). Hier dürften als Beginn der Herstellung – entsprechend der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs 35b EStG – bereits die Vorarbeiten bzw erfolgten Anzeigen oder Bauanträge gelten (ebenso Hechtner in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 35c EStG Rz 28).

 

Rn. 51–55

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

2. Eigenes Wohngebäude des StPfl (§ 35c Abs 1 S 1 EStG)

 

Rn. 56

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Förderung erfasst nur zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Gebäude des StPfl (§ 35c Abs 1 S 1 EStG). Damit greift der Gesetzeswortlaut den ertragsteuerlichen Begriff des Gebäudes auf. Der Gesetzeswortlaut setzt energetische Maßnahmen "an einem …Gebäude" voraus Damit kommen nur energetische Maßnahmen in Betracht, die technisch mit dem Gebäude verbunden sind.

 

Rn. 57

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mit der Bezeichnung "eigenes" Gebäude wird festgelegt, dass der StPfl Eigentümer des Gebäudes sein muss. Wirtschaftliches Eigentum dürfte genügen (ebenso Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 12; Urban, FR 2020, 361). Der StPfl muss schon während der Durchführung der energetischen Maßnahmen Eigentümer sein. Dies ist mE schon aus dem Wortlaut des § 35c Abs 1 S 1 EStG zu entnehmen ("Maßnahmen an einem …eigenen Gebäude").

Daraus ergibt sich, dass bereits mit der ersten energetischen Maßnahme – dazu gehören auch die Vorbereitungshandlungen – der StPfl Eigentümer sein muss. Ein späterer Eigentumserwerb (zB auch erst im Zweitjahr des dreijährigen Förderzeitraums) reicht nicht aus (ebenso Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 12). Auch eine anteilige Berücksichtigung (für das Jahr 02 und 03) der Aufwendungen kommt in diesem Beispielsfall nicht in Betracht, selbst wenn der StPfl die wirtschaftlichen Aufwendungen getragen hat.

 

Rn. 58

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mieterinvestitionen erfüllen damit nicht die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG.

 

Rn. 59

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Zeitraum für die Eigentümerstellung muss nicht im gesamten Förderzeitraum bestanden haben. Es reicht aus, wenn im Laufe des Erstjahres (mE vor Beginn der energetischen Maßnahme s Rn 25, 50) die Anschaffung erfolgt und im Laufe des Drittjahres die Veräußerung erfolgt (s BR-Drucks 514/1/19, 8 iVm BT-Drucks 19/15229, 14; s auch Beispiel 3 bei Urban, FR 2020, 361).

 

Rn. 60

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Eine objektbezogene Förderung ergibt sich aus § 35c Abs 6 EStG. Danach können auch Miteigentümer in den Genuss der Förderung für Maßnahmen der Gemeinschaft kommen. In diesem Fall kann aber nur einmal die Förderung in Anspruch genommen werden. Das heißt, dass die Förderung von insgesamt 40 000 EUR dann für das gesamte Objekt gilt (objektbezogene Förderung; s BT-Drucks 19/14338, 22f).

Als Voraussetzung ist des Weiteren zu beachten, dass der Miteigentümer in seiner Person das Objekt (Teilobjekt) ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (s Reddig in Kirchhof, § 35c EStG mit Beispielen). Zu verfahrensrechtlichen Fragen s Rn 121ff.

 

Rn. 61–65

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

3. Überlassung von Gebäudeteilen (§ 35c Abs 5 EStG)

 

Rn. 66

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nicht nur Wohngebäude als Ganzes, sondern auch Gebäudeteile können begünstigtes Objekt sein. Nach § 35c Abs 5 EStG sind Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche WG sind, begünstigte Objekte. Bei Gebäudeteilen kommt eine Begünstigung dann in Betracht, wenn es sich um Teile handelt, die in einem besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Dies ist der Fall, wenn sie zu Wohnzwecken selbstgenutzt werden.

 

Rn. 67

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Ebenso sind nach § 35c Abs 5 EStG auch Eigentumswohnungen begünstigt. Dabei kann jede Eigentumswohnung ein begünstigtes Objekt sein (BT-Drucks 19/14338, 22).

4. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 35c Abs 2 EStG)

a) Allgemeines

 

Rn. 68

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach § 35c Abs 1 S 1 EStG ist erforderlich, dass das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist gegeben, wenn der StPfl entweder allein oder zusammen mit Familienangehörigen bzw anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen wohnt (BFH BFH/NV 2011, 974). Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss nach § 35c Abs 2 S 1 EStG "ausschließlich" zu eigenen Wohnzwecken erfolgen. Dh, dass eine steuerliche Förderung entfällt, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise stpfl Ei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge