Rn. 50

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

§ 35c Abs 1 S 1 EStG enthält eine Legaldefinition des begünstigten Objekts Danach ist ein begünstigtes Objekt ein eigenes Gebäude des StPfl, das zu eigenen Wohnzwecken dient und in der EU bzw in einem EWR-Staat liegt. Das Liegenschaftsmerkmal beruht auf einer unionsrechtskonformen Gestaltung der Begünstigungsregelung. Zu den EWR-Staaten gehören Island, Norwegen, Liechtenstein nicht aber die Schweiz. Problematisch ist insoweit die Überprüfung der energetischen Maßnahmen im Ausland durch das FA.

Des Weiteren ist Voraussetzung, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Durchführung der energetischen Maßnahmen älter als zehn Jahre ist (§ 35c Abs 1 S 2 EStG). ME muss daher zum Zeitpunkt des Beginns der Durchführung der energetischen Maßnahmen das Gebäude 10 Jahre alt sein. Dabei fängt der Zehn-Jahreszeitraum mit Beginn der Herstellung des Objekts an (§ 35c Abs 1 S 2 Hs 2 EStG). Hier dürften als Beginn der Herstellung – entsprechend der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs 35b EStG – bereits die Vorarbeiten bzw erfolgten Anzeigen oder Bauanträge gelten (ebenso Hechtner in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 35c EStG Rz 28).

 

Rn. 51–55

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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