I. Allgemeines

Schrifttum:

Titgemeyer, Kritische Würdigung der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, DStZ 2020, 16;

Eichholz, Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sowie weitere Maßnahmen zum Klimaschutz. Überblick und erste Einschätzung, StuB 2020, 60;

Seifert, Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, Stbg 2020, 103; Urban, Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG, FR 2020, 354;

Heine, Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung, NWB 2020, 1244;

Steck, Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, DStZ 2020, 234;

Sterzinger, Steuermäßigung nach § 35a EStG oder § 35c EStG? In welcher Fallgestaltung ist was günstiger?, EStB 2020, 227;

Bleschick, Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Eigenheimen (§ 35c EStG) und BMF-Schreiben v. 31.03.2020 (§ 35c EStG).Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Konkurrenzen, EStB 2020, 142; Nacke, "Stolpersteine" bei der steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG, GStB 2020 (Dezember).

Verwaltungsanweisungen:

BMF v. 31.03.2020, BStBl I 2020, 484 (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Bescheinigung des Fachunternehmens gemäß § 35c Abs 1 S 7 EStG; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV)).

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Förderung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG führt zu einer progressionsunabhängigen Steuerermäßigung in bestimmter Höhe. Sie lehnt sich an die Steuerermäßigung nach § 35a EStG an, die haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen begünstigt. Die Steuerbegünstigung erfasst Gebäude und Eigentumswohnungen, die älter als zehn Jahre sind und die vielfach über unzureichende Isolierung und Heizungsanlagen sowie Warmwasserzubereitungen verfügen. Nach drei Jahren soll eine Evaluierung erfolgen (BT-Drucks 19/14338, 20).

 

Rn. 2

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Darüber hinaus erfasst die Förderung nur ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekte (§ 35c Abs. 2 S 1 EStG). Das Vorliegen der Eigennutzung muss sowohl im Kj des Abschlusses der Maßnahme als auch in den beiden folgenden Jahren, in denen die Steuerermäßigung gewährt wird, vorliegen (§ 35c Abs 2 S 1 EStG).

 

Rn. 3

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Auch eine unentgeltliche Überlassung an andere Personen ist begünstigt, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden(§ 35c Abs 2 S 2 EStG).

 

Rn. 4

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Gefördert werden bestimmte energetische Maßnahmen (s § 35c Abs 1 S 3 EStG). Gefördert werden insb

  • die Wärmedämmung von Wänden, von Dachflächen und von Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung der Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
 

Rn. 5

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Gefördert werden sowohl Einzelmaßnahmen, als auch die Möglichkeit einer – ggf schrittweisen, durch mehrere Einzelmaßnahmen verwirklichten – umfassenden Sanierung zB

auf der Grundlage eines Sanierungsfahrplanes (Gesamtsanierung) (BT-Drucks 19/14338, 21).

 

Rn. 6–10

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

B. Zweck und Entstehung der Regelung

 

Rn. 11

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mit der Neuregelung beabsichtigt der Gesetzgeber energetische Maßnahmen an älteren Eigenheimen steuerlich zu begünstigen. Hintergrund ist die Verpflichtung, die sich Deutschland im internationalen Zusammenhang auferlegt hat. Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Diesem Ziel der Herabsetzung der CO2-Reduktion bis 2030 soll unter anderem auch mit der steuerlichen Förderung der energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug erreicht werden (s BT-Drucks 19/14338, 1 und 21). Durch den Steuerabzug soll erreicht werden, dass möglichst viele Wohngebäudeeigentümer von der Maßnahme profitieren (BT-Drucks 19/14338, 21; zum Gesetzgebungsverfahren s im Einzelnen Hechtner in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 35c EStG Rz 6).

 

Rn. 12–13

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

C. Bedeutung der Vorschrift

 

Rn. 14

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Bedeutung der Vorschrift wird in der Literatur kritisch betrachtet. So wird die Effizienz der Vorschrift bezweifelt. Sie sei in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt, da sie nicht für Mieter und junge Gebäude gelte bzw zu bürokratisch sei und zu einer Verkomplizierung des Steuerrechts beitrage (Eichholz, StuB 2020, 62 und 66; Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 2). Des Weiteren sei die mögliche steuerliche Entlastung eingeschränkt, wenn die Höchstfördersätze von 14 000 EUR bzw 12 000 EUR pro VZ geltend gema...

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