Rn. 121

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Steuerermäßigung wird nur auf Antrag gewährt (§ 35c Abs 1 S 1 EStG). Weitere Regelungen enthält das Gesetz nicht, so dass der Antrag nicht einer bestimmten Form unterliegt. Auch eine zeitliche Befristung findet sich nicht im Gesetz. Damit kann der Antrag mit Abgabe der Steuererklärung oder auch noch später im Einspruchsverfahren oder im Klageverfahren geltend gemacht werden. Entscheidend ist, dass der Antrag bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden kann (BFH BStBl II 2016, 967; ebenso Schallmoser in Blümich, § 35c EStG Rz 25).

 

Rn. 122

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Antrag auf Steuerermäßigung ist für jeden VZ des dreijährigen Förderzeitraums erneut zu stellen (ebenso Schallmoser in Blümich, § 35c EStG Rz 25; Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 25).

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