Rn. 5

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Wurden die Zuwendungen von PersGes/Gemeinschaften geleistet, so war die Entscheidung über die Abzugsfähigkeit bis einschließlich VZ 1994 im Veranlagungsverfahren der Beteiligten zu treffen, vgl BFH v 08.08.1990, BStBl II 1991, 70. Mit Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 180 AO durch das StMBG v 21.12.1993 (BStBl I 1994, 50) ist mE die Entscheidung über die Abzugsfähigkeit im Gewinnfeststellungsverfahren zu treffen (glA Geserich in K/S/M, § 34g EStG Rz A 152–155 (Dezember 2018); vgl auch FG Mchn v 06.07.2004, EFG 2004, 1654; aA Kulosa in H/H/R, § 34g EStG Rz 6, EL 272; Brandl in Blümich, § 34g EStG Rz 10, 146. Aufl).

 

Rn. 6

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Zuwendungen iSd § 34g EStG sind von Amts wegen ohne gesonderten Antrag des StPfl zu berücksichtigen. Voraussetzung ist aber ab dem VZ 2000 eine vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung, § 50 Abs 1 EStDV. Zur Ausgestaltung der Zuwendungsbestätigung vgl BMF v 18.11.1999, BStBl I 1999, 979; BMF v 02.06.2000, BStBl I 2000, 592; BMF v 10.04.2003, BStBl I 2003, 286; BMF v 24.02.2004, BStBl I 2004, 335; weitere BMF-Schreiben s Rn 6a.

Bei Zuwendungen von nicht mehr als EUR 200 (bis VZ 2006: 100) genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, vgl § 50 Abs 4 Nr 2 u Abs 6 EStDV (bis VZ 2016 § 50 Abs 2 Nr 2 u Abs 3 EStDV aF). Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien iSd § 2 ParteienG genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen, § 50 Abs 6 EStDV (bis VZ 2016 § 50 Abs 3 EStDV aF).

 

Rn. 6a

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Durch Verabschiedung des G zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332 haben sich rückwirkend zum 01.01.2007 auch Änderungen im Spendenrecht ergeben. Mit BMF v 13.12.2007, BStBl II 2008, 583; ferner ua BMF v 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333 hat das BMF erforderliche Anpassungen der Muster der Zuwendungsbestätigungen vorgenommen. Die veröffentlichten Vordrucke sind verbindliche Muster, ihre Verwendung ist Voraussetzung für den Spendenabzug.

Laut BMF v 13.12.2007 bzw BMF v 07.11.2013, aaO, müssen nicht nur Spenden, sondern auch Mitgliedsbeiträge dem FA durch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachgewiesen werden (§ 50 Abs 1 EStDV). Fehlt das genaue Zuwendungsdatum auf der Bestätigung, hindert das den Spendenabzug nicht (FG Mchn v 14.08.2006, 15 K 1701/04, EFG 2007, 1873).

Ab VZ 2009 kann der Spendenempfänger die Spendenbescheinigung bis zum 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das FA übermitteln (seit VZ 2017 § 50 Abs 2 EStDV bzw § 50 Abs 1a EStDV aF). Dazu muss der Spender den Empfänger zur Datenübermittlung bevollmächtigen und ihm seine ID-Nr mitteilen.

Auch sog Mandatsträgerbeiträge, die Träger politischer Mandate (etwa Abgeordnete, Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderäte, die Parteimitglied sind) idR von ihren Diäten, Gehältern, Sitzungsgeldern oder Aufsichtsratsvergütungen an die Parteikasse abführen müssen, sind Parteispenden (BMF v 10.04.2003, BStBl I 2003, 286). Hat sich dagegen ein kommunaler Mandatsträger – zB ein Mitglied des Stadtrates oder ein stellvertretender Bürgermeister – gegenüber seiner Fraktion verpflichtet, einen Teil seiner Mandatseinnahmen an die Fraktionskasse abzuführen, liegt keine Parteispende vor. Unter bestimmten Bedingungen können diese Fraktionsbeiträge BA bzw WK sein (FG Münster v 04.02.1988, II 5917/83 E, EFG 1988, 406).

Bei Aufwandsspenden an Parteien darf, wie bei den Spenden für gemeinnützige Zwecke auch, der Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (BFH v 09.05.2007, XI R 23/06, BFH/NV 2007, 2251).

Gem BMF BStBl I 2016, 994 spricht für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz ua die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs. Demnach ist eine Verzichtserklärung noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird. Regelmäßig ist eine Tätigkeit wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird.

Gem FG BBg v 28.11.2018, 7 K 7258/16 Rz 36 gilt der Verzicht auf Reisekostenerstattung nicht als Parteispende, wenn sowohl in der Reisekostenordnung der Partei als auch in den Reisekostenformularen den Parteimitgliedern sehr deutlich nahegelegt wird, Aufwendungsersatzansprüche möglichst nicht geltend zu machen und daher eine generelle Bereitschaft des Vorstands, Reisekosten zu erstatten, nicht angenommen werden kann.

 

Rn. 7

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

LSt-Ermäßigung: Steuerermäßigungen können nicht als Freibetrag auf der LSt-Karte eingetragen bzw als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) erfasst werden, §§ 39a, 39d EStG aF. SA, wie zB Zuwendungen an politische Parteien, sind aber nach § 39a Abs 1 Nr 2 EStG iVm § 10b Abs 2 EStG eintragungsfähig. ...

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