Rn. 21
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 34d Nr 2 Buchst b EStG erfasst als ausländische Einkünfte solche, die aus Bürgschafts- (§§ 765ff BGB) und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat. Buchst b setzt dabei im Gegensatz zu Buchst a weder eine Betriebsstätte noch einen tätigen ständigen Vertreter voraus (glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 68).
Rn. 22
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Beispielsweise können sich dadurch inländische Banken, die Bürgschaften im Ausland eingehen, ausländische Steuern auf die Provisionserträge anrechnen lassen (s § 34c Abs 6, 1 EStG) oder diese abziehen (s § 34c Abs 2 EStG).
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