Rn. 19

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 34d Nr 2 EStG lehnt sich auch an in § 49 EStG vorhandene Begriffe an. Dies bedeutet:

  • Betriebsstätte: Es gilt der Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO und nicht der (engere) iSd Art 5 OECD-MA (BFH BStBl II 2010, 398; Heinicke in Schmidt, § 34d EStG Rz 3 iVm § 49 Rz 21ff; Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 7). Betriebsstätte ist danach jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S 1 AO). § 12 S 2 AO enthält nur eine beispielhafte ("insbesondere") Aufzählung. S § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG und s § 49 Rn 44 (Viebrock). Die Beteiligung an einer ausländischen PersGes (anders: KapGes) begründet idR eine ausländische Betriebsstätte (§ 49 Rn 56 (Viebrock)). Zur Ermittlung des Betriebsstättengewinns s Rn 52 und s § 49 Rn 75ff (Viebrock), zur Betriebsstättenbuchführung s Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 51ff. Erfasst werden nur die ausländischen Einkünfte, die "durch" (nicht wie bei § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG: "für") eine Betriebsstätte erzielt werden; dies kann bei einem Berufssportler, der durch Werbeeinnahmen gewerbliche Einkünfte erzielt, auch sein Wohnsitz sein, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die geschäftlichen Planungen vorgenommen werden (BFH BStBl II 2010, 398; auch s Rn 17a).
  • Geschäftsleitung: Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO; Münch in Dötsch ua, § 1 KStG Rz 22).
  • Gewinnabgrenzung: Zur Gewinnabgrenzung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus s BetriebsstättengewinnaufteilungsVO v 13.10.2014 (BGBl I2014, 1603) und § 49 Rn 78 (Viebrock).
  • Nachträgliche Einkünfte(Aufwendungen und Erträge): Ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt worden sind, liegen auch dann vor, wenn der StPfl zur Zeit der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte die Betriebsstätte nicht mehr unterhält; Voraussetzung ist, dass die betriebliche Leistung, die den nachträglichen Einkünften zugrunde liegt, von der ausländischen Betriebsstätte während der Zeit ihres Bestehens erbracht worden ist (H 34d EStH 2018; Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 36f).
  • Sitz: Den Sitz hat ein Schuldner in einem ausländischen Staat an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§ 11 AO; s auch Münch in Dötsch ua, § 1 KStG Rz 23f).
  • Ständiger Vertreter: Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt (§ 13 S 1 AO). § 13 S 2 AO zählt auf, wann zB ein ständiger Vertreter vorliegt, dazu s § 49 Rn 64ff (Viebrock). Der engere Begriff in Art 5 OECD-MA ist nicht für § 34d EStG maßgeblich (glA § 49 Rn 64 (Viebrock); Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 57). In § 34d Nr 2 Buchst a EStG ist ein in einem ausländischen Staat tätiger ständiger Vertreter erforderlich, während es bei § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG ausreicht, wenn der ständige Vertreter im Inland bestellt ist.
  • Vorweggenommene Einkünfte (Aufwendungen und Erträge): Wird die Betriebsstätte tatsächlich gegründet, sind ihr diese zuzurechnen, andernfalls dem Stammhaus (glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 34).
  • Wohnsitz: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Dazu s § 1 Rn 69ff (Teller).

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