Rn. 56

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die auf eine inländische Betriebsstätte entfallenden Einkünfte einer PersGes werden den ausländischen Gesellschaftern anteilig zugerechnet (vgl BFH BStBl II 2014, 788; 1988, 663; Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 28, 41. Aufl; Frotscher in Frotscher, § 49 EStG Rz 75, EL 231, 1/2022). Eine vermögensverwaltende gewerblich geprägte GmbH & Co KG iSd § 15 Abs 3 S 2 Nr 1 EStG kann ihren beschränkt stpfl ausländischen Anteilseignern etwa eine Betriebsstätte und damit gewerbliche Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG vermitteln (FG Bre 1 K 68/12; nachfolgend zustimmend BFH BFHE 260, 209). Zur Anwendung von § 49 EStG auf PersGes s Rn 6. Die Einkünfte der inländischen Betriebsstätte unterfallen der beschränkten StPfl des Gesellschafters, unabhängig davon, ob es sich um eine inländische oder eine ausländische PersGes handelt (Frotscher in Frotscher, § 49 EStG Rz 80, EL 231, 1/2022). Sondervergütungen fallen grds unter § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG, ohne dass eine Zuordnung zur inländischen Betriebsstätte erfolgt (vgl BFH BStBl II 2014, 788); zur abkommensrechtlichen Zuordnung zur inländischen Betriebsstätte § 50d Abs 10 EStG.

Der Gewinnanteil eines ausländischen Gesellschafters, der auf eine Betriebsstätte der inländischen PersGes im Ausland entfällt, unterliegt mangels inländischen Anknüpfungspunkts (sog Quellenprinzip) nicht der Regelung über die beschränkte StPfl nach § 49 EStG (BFH BStBl II 1988, 663).

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