Rn. 29

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Aufgrund der umgekehrten isolierenden Betrachtungsweise können ausländische Einkünfte iSd § 34d Nr 3 EStG auch vorliegen, wenn es sich nach Fall 2 isoliert betrachtet um solche der in § 34d Nr 4, 6, 7, 8 Buchst c EStG genannten Art handelt (zB aus VuV) und sie nach Maßgabe dieser Vorschriften im Ausland erzielt werden, soweit sie zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehören, auch wenn sie nicht durch eine in einem ausländischen Staat ausgeübte oder verwertete Tätigkeit (s § 34d Nr 3 EStG Fall 1) erzielt werden.

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