Rn. 62

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Die Begünstigung wird in Form eines Sondertarifs von 28,25 % auf nicht entnommene Gewinne iSd § 34a Abs 2 EStG gewährt. Damit soll gewährleistet werden, dass betriebliche Gewinne in vergleichbarer Weise wie das Einkommen von KapGes besteuert werden und folglich ein Beitrag zur Rechtsform- und Finanzierungsneutralität geleistet werden soll (BT-Drucks 16/4841, 63).

 

Rn. 63

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der Steuersatz von 28,25 % setzt sich zusammen aus dem iRd Unternehmensteuerreform eingeführten KSt-Satz von 15 % sowie der durchschnittlichen GewSt-Belastung von 13,25 % (entspricht unter Annahme einer GewSt-Messzahl von 3,5 % einem GewSt-Hebesatz von ca 378 %). Unter Berücksichtigung des SolZ ergibt sich eine Belastung von 29,77 % (BT-Drucks 16/4841, 63).

 

Rn. 64

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der Sondertarif geht als lex specialis den Tarifvorschriften des § 32a EStG vor. Somit schafft der Gesetzgeber gerade für StPfl mit einem hohen persönlichen ESt-Satz die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne weniger stark zu belasten. Inwiefern dies durch die Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung erreicht werden kann, hängt ab von einem Belastungsvergleich zwischen den nach § 32a EStG anzuwendenden Tarifvorschriften unter Berücksichtigung des SolZ sowie etwaiger Steuerermäßigungen nach § 35 EStG (GewSt-Anrechnung) und nach § 34c Abs 1 EStG oder ggf nach DBA anzurechnende ausländische Steuern (s Reddig in Kirchhof/Seer, § 34a EStG Rz 29, 20. Aufl 2021).

 

Rn. 65

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der ohnehin herausfordernde Belastungsvergleich wurde durch mehrere Reformen um weitere Facetten erweitert. So führt zum Beispiel das Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 v 10.12.2019, BGBl I 2019, 2115 nicht zu einer vollständigen, sondern zu einer weitgehenden Abschaffung des SolZ für Privatiers und Gesellschafter von PersGes. Dies gilt allerdings nicht für die Thesaurierungsbegünstigung, die weiterhin einen Sondertarif von 28,25 % zzgl SolZ vorsieht. Darüber hinaus sind KapGes von der weitgehenden Abschaffung des SolZ ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber hat zudem durch das Gesetz zur Modernisierung des KSt-Rechts v 25.06.2021, BGBl I 2021, 2050 PersGes und deren Gesellschaftern die Option zur KSt eröffnet, was bedeutet, dass PersGes wie KapGes und ihre Gesellschafter folglich wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer KapGes zu behandeln sind, was nunmehr beim Belastungsvergleich zu berücksichtigen sein wird

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